98 Nr. 12. 1914.
2. Die Erhebung des Wehrbeitrags wird den Hauptzollämtern übertragen
und zwar für die Veranlagungsbezirke Schwerin, Hagenow, Ludwigslust und
Parchim dern Hauptzollamt Schwerin, für die Veranlagungsbezirke Wismar,
Grevesmühlen und Doberan-Rostock (Land) dem Hauptzollamt Wismar, für die
Veranlagungsbezirke Güstrow, Ribnitz, Malchin und Waren dem Hauptzollamt
Güstrow und für den Veranlagungsbezirk Rostock (Stadt) dem Hauptzollamt
Nostock.
3. Gegen den Veranlagungs= und den Feststellungsbescheid steht dem Bei-
tragspflichtigen die Berufung an die Einkommensteuer-Berufungskommission
und gegen deren Entscheidung die Beschwerde an das Finanzministerium zu.
Auf das Rechtsmittelverfahren finden die Vorschriften der §§ 43, 46 bis 51 des
Einkommensteuergesetzes sinngemäße Anwendung.
4. Die Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen (§ 38 Abs. 1, § 40
Abs. 2, § 42 Abs. 4 des Reichsgesetzes), die Festsetzung von Wehrbeitrags-
zuschlägen (§ 38 Abs. 2), die Wehrbeitragsermäßigungen (§ 31 Abs. 4), die Fest-
setzung der von dem Beitragspflichtigen zu erstattenden Kosten (§ 44), die Stun-
dungen und die Genehmigung der Entrichtung des Wehrbeitrags in Teilbeträgen
(5 52) erfolgen durch die Vorsitzenden der Einkommensteuer-Veranlagungs-
kommissionen. Gegen deren Entscheidungen steht dem Beitragspflichtigen inner-
halb eines Monats die Beschwerde an die Landessteuerdirektion offen.
5. Oberbehörde im Sinne der Bund-A ist für die Veranlagungsbehörden
die Landessteuerdirektion zu Rostock, für die Erhebungsbehörden die Oberzoll-
direktion zu Schwerin. Oberste Landesfinanzbehörde ist das Finanzministerium.
Artikel 2.
Materiellrechtlich weicht das Wehrbeitragsgesetz vom Ergänzungssteuergesetz
weichungen
in folgenden Punkten ab:
3 1. Das Ergänzungssteuergesetz nennt im § 3 1 Nr. 1 als Gegenstände des
Bestim. steuerbaren Vermögens neben den Grundstücken Nießbrauchs- und andere selbstän-
sn des dige Rechte und Gerechtigkeiten, welche einen in Geld schätzbaren Wert haben.
krcsseeen Das Wertbeitragsgesetz bestimmt im § 3:
gon anen, „Den Grundstücken (§ 2 Nr. 19 stehen gleich Berechtigungen, für
zungssteuer- welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen
gesebes. Rechtes gelten“
und führt im § 5 unter dem Kapitalvermögen auf:
„1. selbständige Rechte und Gerechtigkeiten.“
2. Nach § 6b des Ergänzungssteuergesetzes umfaßt das steuerbare Kapital-
vermögen bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und