Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

100  Nr.  12.  1914.

zuzurechnen  ist,  an  welchem  ihm  die  Nutzuießung  zusteht,  findet  sich  in  dem
Wehrbeitragsgesetze  nicht.  Insbesondere  sind  also  Vermögen,  die  minderjährigen
Kindern  gehören,  nicht  bei  dem  Vater  oder  der  Mutter,  denen  die  Nutznießung
zusteht,  sondern  bei  den  Kindern  beitragspflichtig.

8.  Die  Vorschriften  des  Wehrbeitragsgesetzes  über  die  Bewertung  desjenigen
Grundbesitzes,  der  dauernd  land=  oder  forstwirtschaftlichen  Zwecken  zu  dienen
bestimmt  ist,  stimmen  im  wesentlichen  mit  den  Bestimmungen  des  §  10  des  Ergänzungssteuergesetzes
  überein.  Sie  erstrecken  sich  aber  auch  auf  alle  gärtnerischen
Zwecken  dienenden  Grundstücke.  Wird  der  gemäß  §  17  des  Wehrbeitragsgesetzes
für  die  Bewertung  solcher  Grundstücke  maßgebende  Ertrag  nach  den  Betriebsergebnissen
  selbstbewirtschafteter  Besitzungen  geschätzt,  so  ist  nach  Abs.  2  a.  a.  O.
der  Wert  der  Tätigkeit  des  Selbstbewirtschafters  gemäß  §  27  Bund-A  in  Abzug
zu  bringen.  Völlig  abweichend  dagegen  sind  die  Bestimmungen  des  §  17  des
Wehrbeitragsgesetzes  über  die  Bewertung  bebauter  Grundstücke,  die  Wohnzwecken
oder  gewerblichen  Zwecken  dienen.

In  allen  Fällen  kann  der  Beitragspflichtige  verlangen,  daß  statt  des  Ertragswerts
  der  gemeine  Wert  der  Veranlagung  zugrunde  gelegt  wird.

9.  Abweichend  vom  Ergänzungssteuergesetze  findet  sich  im  §  18  des  Wehrbeitragsgesetzes
  die  Bestimmung,  daß  bei  Wertpapieren,  die  in  Deutschland  einen
Börsenkurs  haben  und  die  mit  Dividendenscheinen  gehandelt  werden,  ein  Betrag
in  Abzug  gebracht  werden  darf,  der  für  die  seit  Auszahlung  des  letzten  Gewinns
abgelaufene  Zeit  dem  letztmalig  verteilten  Gewinn  entspricht.

10.  Wegen  Bewertung  der  auf  bestimmte  Zeit  beschränkten  Nutzungen  oder
Leistungen  enthält  der  §  21  des  Wehrbeitragsgesetzes  Vorschriften,  die  sich  mit
denjenigen  des  Ergänzungssteuergesetzes  nicht  völlig  decken.

Artikel  3.
Eiteam  Wird  der  Ertragswert  selbstbewirtschafteter  Betriebe  aus  Pachtwerts
  von  preisen  anderer  Besitzungen  abgeleitet  (§  27  Bund--A),  so  darf  der  Wert  der
grn  Tätigkeit  des  Selbstbewirtschafters  vom  Rohertrage  nicht  in  Abzug  gebracht  werden,
  da  in  den  Pachtpreisen  der  Wert  der  Arbeit  des  Pächters  nicht  enthalten  ist.

Artikel  4.

Einkommen.  Als  Einkommen  im  Sinne  der  §§  1  und  31  des  Wehrbeitragsgesetzes  gilt
dasjenige  steuerpflichtige  Einkommen,  das  auf  den  Beitragspflichtigen  in  Mecklenburg-Schwerin
  für  das  Steuerjahr  1914/15  veranlagt  wird.  Erfolgt  im
Rechtsmittelverfahren  eine  Abänderung  der  Einkommensteuer,  so  ist  der  Wehrbeitrag
  von  Amts  wegen  entsprechend  zu  berichtigen.  Als  für  die  Bemessung  des