460 Nr. 93. 1914.
4. 100 Kilogramm Hafrer 20 71 Pfg.
5. Erbsen 74 "D
6. —- Oq Stro 3:= WR
7. Heu 6-24
8. ein Raumimeter Buchenholz 14 —
9. Tannenhoss 12 —
10. 1000 Soden Torf 5.38
Der gemäß § 9 Ziffer 3 des u arlege vom 24. Mai 1898 nach dem Durchschnitt
der 1 0 chsten Tagespreise des Monats November 1914 berechnete und mit einem
Aufschlage von fünf vom Hundert zu vergütende Preis für im Monat Dezember d. Is.
an Truppenteile auf dem Marsche usw. gelieferte Furage beträgt — einschließlich
dieses Auf#hlass — für
00 Kilogramm Hafers 271 -7 99 Pfg.
- "O Stroh 4 41
- — Hen.. . 6 833
Schwerin, den 1. Dezember 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Lübcke.
(2) Bekanntmachung vom 30. November 1914, betreffend die Bergitung flr
die Getreidegefälle nach den Martinipreisen des Jahres 1914.
Nach den Martinipreisen dieses Jahres in Schwerin beträgt die Vergütung für die
Getreidegefälle zum laufenden Jahrgange:
auf 59 Pfund Weizen (gleich dem füheren Landesscheffel 7,38
56 sgleich 6,02
OD -Roggen desgleichen ,
-48 sGerfte , desgleichen —
62 -Erbsen « desgleichen 9,30 M
48 .-Buchweizen desgleichen . 6.— 4
= 41.2 -Hafer desgleichen · 425 AM
Gesamte Großherzogliche Amt= und Forstbehörden werden angewiesen, darnach
den Empfangsberechtigten die Vergütung für den laufenden Jahrgang zu leisten und
die Ausgabe mit Bezug auf diese bebbban durch. die betresfenden Em'fangs-.
bescheinigungen zu belegen. «
Schwerin, den 30. November 1914. —7)3 „P#
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium, □ für
Domänen und Forsten.
Im Auftrage: Kleffel.