Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  93.  1914.  461

13)  Bekanntmachung  vom  27.  November  1914,  betreffend  die  Anmeldung  der
für  das  Mobilmachungsjahr  1.  April  1915/16  als  unabkömmlich  zu  bezeichnenden

  Lehrer.
Unter  Bezugnahme  auf  die  55  125  und  126  der  deutschen  Wehrordnung  fordert  das
unterzeichnete  Ministerium  alle  Großherzoglichen  Amter,  alle  Gutsobrigkeiten  und  alle
Ma  1  sowie  die  Direktorer  der  landesberrlichen  Schulen  hierdurch  auf,  bis  zum
15.  Januar  k.  Is.  alle  diejenigen  Lehrer  an  Volks-,  Bürger=  und  höheren  Schulen  namhaft
  zu  machen,  welche  für  das  Mobilmachungsjahr  1.  April  1915/16  als  unabkömmlich
bezeichnen  sind.

“  aei  Anmeldungen  ist  das  Muster  20  zu  §  126  der  Wehrordnun  zugrunde  zu
legen  mit  der  Abänderung,  daß  unter  „Wohnort“  statt  „Kreis“  der  „Aushebungsbezirk“
eintritt.  «
Die  Anmeldung  hat  sich  lediglich  auf  solche  Lehrer  zu  erstrecken,  die  für  das
laufende  Mobilmachungsjahr  1.  April  1914/15  bereits  reklamiert  sind,  und  deren  Reklamation
  auch  ferner  nötig  erscheint.

Bei  den  Gesuchen  ist  nach  sorgfältiger  Prüfung  der  einschlägigen  Verhältnisse
ausdrücklich  zu  bemerken,  daß  eine  Vertretung  nicht  beschafft  werden  kann.

Schwerin,  den  27.  November  1914.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
Unterrichtsangelegenheit

Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

II.  Abteilung.
.

#Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  dem  Ober-Postassistenten
Berthold  Wickbold  nach  bestandener  Postsekretärprüfung  den  Titel  Postsekretär
mit  Wirkung  vom  20.  November  1914  ab  zu  verleihen  geruht.

Schwerin,  den  24.  November  1914.

 

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Telegraphenassistenten
Alfred  Behncke  unkündbar  anzustellen  geruht.
Schwerin,  den  1.  Dezember  1914.

#Der  Gerichtsschreibergehilse  Otto  Wendler  ist  als  etatmäßiger  Gerichtsschreibergehilfe
  beim  Amtsgerichte  zu  Schwerin  fest  angestellt  worden.
Schwerin,  den  1.  Dezember  1914.

 

Mit  dieser  Nr.  93  werden  ausgegeden:  Nr.  108  und  104  des  Reichs-Gesetblatts  von  1914.