Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  12.  1914.  101

Wehrbeitrags  maßgebend  gilt  das  niedrigste  Einkommen  derjenigen  Steuerstufe,
in  der  der  Beitragspflichtige  zur  Einkommensteuer  veranlagt  worden  ist.  Steuerermäßigungen,
  die  den  Steuerpflichtigen  auf  Grund  der  §§  18  und  19  des  Einkommensteuergesetzes
  gewährt  worden  sind,  bleiben  hierbei  außer  Betracht.  Ein
Steuerpflichtiger  z.  B.,  der  bei  einem  Einkommen  von  6112  „K  in  der  Steuerstufe
  von  mehr  als  6000  bis  6500  .X  auf  Grund  des  §  19  des  Einkommensteuergesetzes
  zu  dem  Steuersatze  von  118  (K  veranlagt  ist,  wird  zum  Wehrbeitrage  nach
einem  Einkommen  von  6000  (A  herangezogen.

Als  Einkommen  im  Sinne  des  §  12  Abs.  2  und  des  §  33  des  Gesetzes
(§§  5,  51,  53  Bund-Ay  gilt  nicht  das  zur  mecklenburg-schwerinschen  Einkommensteuer
  veranlagte  Einkommen,  sondern  das  tatsächlich  vom  Steuerpflichtigen  bezogene
  Einkommen.

Artikel  5.

1.  Die  Wehrbeitragslisten  sind  durch  den  Vorsitzenden  der  Veranlagungs=  Verkommision
  aufzustellen.  Innerhalb  eines  Veranlagungsbezirks  ist  für  jedes  Do-  —st
manialamt,  jedes  Klosteramt  (auch  für  das  Kloster  zum  heiligen  Kreuz),  jede  Ermittelung
Stadt  und  für  das  Gebiet  der  gesamten  Ritterschaft  des  Bezirks  eine  besondere  derrbitreg“.
Wehrbeitragsliste  &  anzulegen.  Die  Liste  jeder  Stadt  hat  auch  das  Gebiet  ihrer  Persenen
Kämmerei=  und  sonstigen  Güter  sowie  der  ihr  etwa  zugelegten  Amtsfreiheit  zu  nkedhen
umfassen.  Für  den  ganzen  Veranlagungsbezirk  Rostock  (Stadt)  ist  nur  eine  in  die
Liste  anzulegen.  Die  Wehrbeitragsliste  B  kann  für  jeden  Veranlagungsbezirk  in  bolslsehine,
einem  Hefte  angelegt  werden.  Innerhalb  der  Liste  B  hat  eine  Trennung  nach
Ortsbezirken  zu  erfolgen.

Die  Reihenfolge  der  Aufzunehmenden  ist  tunlichst  der  Reihenfolge  in  der
Staatssteuerliste  bezw.  Einkommens=  und  Vermögensnachweisung  anzupassen.
Unter  der  Nummer  der  Wehrbeitragsliste  ist  mit  roter  Tinte  die  Nummer  der
Staatssteuerliste  (Eink.=  und  Verm.-Nachw.)  für  1914/15  einzutragen.  Wegen
der  etwaigen  Nachträge  (vgl.  insbesondere  Artikel  7  Nr.  5)  sind  genügende
Zwischenräume  zu  lassen.  Hinter  Spalte  2  der  Wehrbeitragsliste  sind  noch  folgende
  Spalten  aufzunehmen:

Sp.  3.  Die  erste  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Vermögenserklärung
ist  zugestellt  am:

Sp.  4.  Die  Frist  ist  verlängert  bis:

Sp.  5.  Eine  zweite  Aufforderung  ist  zugestellt  am:

Sp.  6.  Eine  Strafverfügung  und  wiederholte  Aufforderung  ist  zugestellt
  am:

Sp.  7.  Die  Vermögenserklärung  ist  eingegangen  am: