Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1879. (56)

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Will  die  Kasse  die  Meldung  des  Juhabers  eines  nicht  gekündigten  Schuldscheins,
beziehungsweise  die  Kraftloserklärung  der  Urkunde  herbeiführen,  so  hat  sie  das  Aufgebotsverfahren
  (Art.  5  ff.)  einzuleiten.

Art.  18.

Den  Besitzern  von  Staatsschuldscheinen,  welche  auf  den  Inhaber  lauten,  steht  das
Recht  zu,  jederzeit  auf  solchen  Scheinen  durch  die  Staatsschuldenzahlungskasse  sowohl
die  geschehene  Einschreibung  auf  ihren  Namen  vormerken,  als  auch  eine  solche  Vormerkung
wieder  zurücknehmen  zu  lassen,  letzteres  jedoch  nur  insolange,  als  der  eingeschriebene
Schein  nicht  gekündigt  worden  ist.

Art.  19.

So  lange  ein  Staatsschuldschein,  welcher  auf  den  Inhaber  lantet,  auf  Namen  eingeschrieben
  und  die  diesfallsige  Vormerkung  auf  dem  Scheine  nicht  zurückgenommen  ist
(vergl.  Art.  18),  findet  das  gegenwärtige  Gesetz  auf  denselben  keine  Anwendung,  namentlich
  unterliegt  er,  wenn  er  dem  Eigenthümer  abhanden  kommt,  gleich  den  sonstigen  auf
Namen  gestellten  Staatsschuldscheinen,  dem  gewöhnlichen  Aufgebotsverfahren.

Art.  20.

Diejenigen  zu  einem  gekündigten  Staatsschuldschein  gehörigen  Zinsscheine,  welche
erst  nach  dem  für  die  Rückzahlung  der  Hauptschuld  bestimmten  Tage  (Art.  2)  fällig
werden,  sind  von  den  Einlösungskassen  insolange  zurückzuweisen,  bis  der  Staatsschuldschein
  zur  Einlösung  vorgelegt  worden  oder  die  hiefür  (Art.  3)  bestimmte  Verjährungsfrist
  abgelaufen  ist.

Insoweit  bei  der  Einlösung  eines  Staatsschuldscheins  jene  Zinsscheine  nicht  mit
ausgeliefert  werden,  werden  deren  Beträge  an  der  Hauptforderung  abgczogen,  alsdann
aber  diese  Zinsscheine  dem  später  sich  meldenden  Inhaber  auch  vor  ihrem  Verfalltage
ausbezahlt.

Art.  21.

Ein  Zinsschein,  welcher  nicht  binnen  drei  Jahren,  von  dem  Verfalltage  an  gerechnet,
zur  Einlösung  gebracht  wird,  tritt  außer  Kraft.

Bei  den  in  Art.  20  bezeichneten  Zinsscheinen  beginnt  diese  Frist  mit  dem  Ablauf
der  für  den  betreffenden  Staatsschuldschein  festgesetzten  Verjährungefrist.