Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

504  Nr.  102.  1914.

b)  von  den  Ersatzmännern:
Tischlermeister  Koch  Schwerin
Schuhmachermeister  Ziehm,  Bñbow,
Schneidermeister  Lenz,  Ribnitz,
Schneidermeister  Fröck,  Schwerin,
Hosschlossermeister  Küsel,  Parchim,
Hoffaktlermeister  Neubeck,  Schwerin,
tellmachermeister  Toms,  Parchim,
Bäckermeister  Schönfeldt,  Strelitz,
Maschinenbauer  Weinrich,  Stargard,
Schuhmachermeister  Passow,  Friedland,
Schneidermeister  Theß,  Warin,
Bc)  von  den  Mitgliedern  des  Gesellenausschusses:
Schneidergeselle  Papenbrock,  Rostock,
Tischlergeselle  Stoll,  Wismar,
Schuhmachergeselle  Zemke,  Rostock,
d)  von  den  Ersatzmännern  des  Gesellenausschusses:
1.  Schuhmachergeselle  Peters,  Rostock,
2.  Tischlergeselle  Siemssen,  Nostock,
3.  Tischlergeselle  Schildt,  Rostock.  *:  »
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gec  Es  wird  hierdurch  die  Vornahme  einer  Neuwahl  von  12  Mitgliedern  und
12  Eist  männern  zur  Handwerkskammer  und  von  3  Mithliedern  und  3  Ersatzmännern
zum  Nis  angeordnet,  zu  deren  Leitung  in  Maßgabe  des  §  7  der  Wahlordnung
  der

 

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Geh.  Regierungsrat  Heuck,  hierselbst,
zum  Kommissar  bestellt  ist.

Nach  §  6  Absatz  2  der  Wahlordnung  (Rbl.  Nr.  6  von  1900)  haben  die  unteren
Verwaltungsbehörden  ein  Verzeichnis  derjenigen  Wahlkörper  aufzustellen,  die  in  ihrem
Bezirk  ihren  Sitz  haben.  Aus  dem  Verzeichnisse  muß  auch  die  nach  §  5  der  Wahlordnung
  in  der  Fassung  vom  5.  März  1913  (Rbl.  Nr.  13  von  1913)  auf  jeden  entfallende
  En  der  Faga  ersichtlich  sein.  Die  Verzeichnisse  sind  zur  Einsicht  der  Beteiligten
während  einer  achttägigen  Frist  auszulegen  mit  der  Aufforderung,  etwaige  Beschwerden
binnen  14  Tagen  bei  der  unteren  Verwaltun  abehörde  anzubringen.  Über  die  Beschwerden
  entscheidet  die  nach  F  6  bezw.  §  4  der  Wahlordnung  zuständige  Aussichtsbehörde
  endgültig.  .

Die  festgestellten  Verzeichnisse  sind  demnächst  dem  Kommissar  zu  stbermitteln.

Schwerin,  den  23.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.