504 Nr. 102. 1914.
b) von den Ersatzmännern:
Tischlermeister Koch Schwerin
Schuhmachermeister Ziehm, Bñbow,
Schneidermeister Lenz, Ribnitz,
Schneidermeister Fröck, Schwerin,
Hosschlossermeister Küsel, Parchim,
Hoffaktlermeister Neubeck, Schwerin,
tellmachermeister Toms, Parchim,
Bäckermeister Schönfeldt, Strelitz,
Maschinenbauer Weinrich, Stargard,
Schuhmachermeister Passow, Friedland,
Schneidermeister Theß, Warin,
Bc) von den Mitgliedern des Gesellenausschusses:
Schneidergeselle Papenbrock, Rostock,
Tischlergeselle Stoll, Wismar,
Schuhmachergeselle Zemke, Rostock,
d) von den Ersatzmännern des Gesellenausschusses:
1. Schuhmachergeselle Peters, Rostock,
2. Tischlergeselle Siemssen, Nostock,
3. Tischlergeselle Schildt, Rostock. *: »
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eschieden.
gec Es wird hierdurch die Vornahme einer Neuwahl von 12 Mitgliedern und
12 Eist männern zur Handwerkskammer und von 3 Mithliedern und 3 Ersatzmännern
zum Nis angeordnet, zu deren Leitung in Maßgabe des § 7 der Wahlordnung
der
— —
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Geh. Regierungsrat Heuck, hierselbst,
zum Kommissar bestellt ist.
Nach § 6 Absatz 2 der Wahlordnung (Rbl. Nr. 6 von 1900) haben die unteren
Verwaltungsbehörden ein Verzeichnis derjenigen Wahlkörper aufzustellen, die in ihrem
Bezirk ihren Sitz haben. Aus dem Verzeichnisse muß auch die nach § 5 der Wahlordnung
in der Fassung vom 5. März 1913 (Rbl. Nr. 13 von 1913) auf jeden entfallende
En der Faga ersichtlich sein. Die Verzeichnisse sind zur Einsicht der Beteiligten
während einer achttägigen Frist auszulegen mit der Aufforderung, etwaige Beschwerden
binnen 14 Tagen bei der unteren Verwaltun abehörde anzubringen. Über die Beschwerden
entscheidet die nach F 6 bezw. § 4 der Wahlordnung zuständige Aussichtsbehörde
endgültig. .
Die festgestellten Verzeichnisse sind demnächst dem Kommissar zu stbermitteln.
Schwerin, den 23. Dezember 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.