Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

500  Nr.  101.  1914.

(2)  Bekanntmachung  vom  23.Dezember  1914,  betreffend  Hopothekenverkehr
während  des  Krieges.

Der  gegenwärtige  Krieg  erfordert  gebieterisch,  daß  die  unvermeidlichen  Störungen  des
Wirtschaftslebens  nicht  weiter  verschärft  werden.  Insbesondere  liegt  es  auch  im  vaterländischen
  Interesse,  die  Lage  der  Grundbesitzer  in  Stadt  und  Land  nach  Möglichkeit
vor  einer  Gefährdung  zu  bewahren.  Es  muß  erwartet  werden,  daß  die  Besitzer  städtischer
  und  ländlicher  Hypotheken  diesen  Verhältnissen  Rechnung  tragen  und  von  der
Forderung  einer  Zinserhöhung  während  des  Krieges  Abstand  nehmen,  auch  eine  Kündigung
  er  HOypotheken  nur  dann  vornehmen,  wenn  ihre  eigene  wirtschaftliche  Lage
diese  Maßnahmen  unbedingt  erfordert.

Schwerin,  den  23.  Dezember  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

(3)  Bekanntmachung  vom  23.  Dezember  1914,  betreffend  viehseuchenpolizeiliche
Anorbnung  zum  Schutze  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche.

Viehseuchenpolizeiliche  Anordnung.

Zum  Schutze  gegen  die  Maul=  und  Klauenseuche  wird  hiermit  auf  Grund  der
55  18  ff.  des  Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909  folgendes  angeordnet.

In  den  Amtsgerichtsbezirken  Boizenburg  und  Wittenburg  ist  verboten:

a)  die  Abhaltung  von  Klauenviehmärkten,  sowie  der  Auftrieb  von  Klauenvieh
  auf  Jahr=  und  Wochenmärkte,  6

b)  der  Handel  mit  Klauenvieh  und  derjenige  mit  Geflügel,  der  ohne  vorängige
  Bestellung  entweder  außerhalb  des  Gemeindebezirks  der  gewerbichen
  Niederlassung  des  Händlers  oder  ohne  Begründung  einer  solchen
stattfindet,

c)  die  Veranstaltung  von  Versteigerungen  von  Klauenvieh.  Das  Verbot
findet  keine  Anwendung  auf  Viehversteigerungen  auf  dem  eigenen  nicht  gesperrten
  Gehöfte  des  Besitzers,  wenn  nur  Tiere  zum  Verkauf  kommen,  die

sich  mindestens  3  Monate  im  Besitz  des  Versteigerers  befinden,
d)  die  Abhaltung  von  öffentlichen  Tierschauen,
e.)  das  Weggeben  von  nicht  ausreichend  erhitzter  Milch  (5  28  Abs.  3)  aus
Eammehbholkereien  an  landwirtschaftliche  Betriebe,  in  denen  Klauenvieh
gehalten  wird,  sowie  die  Verwertung  folcher  Milch  in  den  eigenen  Vieh-