500 Nr. 101. 1914.
(2) Bekanntmachung vom 23.Dezember 1914, betreffend Hopothekenverkehr
während des Krieges.
Der gegenwärtige Krieg erfordert gebieterisch, daß die unvermeidlichen Störungen des
Wirtschaftslebens nicht weiter verschärft werden. Insbesondere liegt es auch im vaterländischen
Interesse, die Lage der Grundbesitzer in Stadt und Land nach Möglichkeit
vor einer Gefährdung zu bewahren. Es muß erwartet werden, daß die Besitzer städtischer
und ländlicher Hypotheken diesen Verhältnissen Rechnung tragen und von der
Forderung einer Zinserhöhung während des Krieges Abstand nehmen, auch eine Kündigung
er HOypotheken nur dann vornehmen, wenn ihre eigene wirtschaftliche Lage
diese Maßnahmen unbedingt erfordert.
Schwerin, den 23. Dezember 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 23. Dezember 1914, betreffend viehseuchenpolizeiliche
Anorbnung zum Schutze gegen die Maul= und Klauenseuche.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Zum Schutze gegen die Maul= und Klauenseuche wird hiermit auf Grund der
55 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 folgendes angeordnet.
In den Amtsgerichtsbezirken Boizenburg und Wittenburg ist verboten:
a) die Abhaltung von Klauenviehmärkten, sowie der Auftrieb von Klauenvieh
auf Jahr= und Wochenmärkte, 6
b) der Handel mit Klauenvieh und derjenige mit Geflügel, der ohne vorängige
Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerbichen
Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen
stattfindet,
c) die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot
findet keine Anwendung auf Viehversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten
Gehöfte des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkauf kommen, die
sich mindestens 3 Monate im Besitz des Versteigerers befinden,
d) die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen,
e.) das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch (5 28 Abs. 3) aus
Eammehbholkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh
gehalten wird, sowie die Verwertung folcher Milch in den eigenen Vieh-