Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

118  Nr.  12.  1914.

Er  hat  vier  minderjährige  und  zwei  großjährige  Kinder,  von  denen  zwei  als  Einjährig-Freiwillige
  gedient  haben  und  zwei  aktive  Offiziere  1

Der  Wehrbeitrag  beträgt  vom  Vermögen  310  -k.

5%  des  abgabepflichtigen  Vermögens  von  112000  cX  übersteigen  das  festgestellte
Einkommen  von  5500  -k,  so  daß  Beitrag  vom  Einkommen  nicht  festzusetzen  ist.

Wegen  verspäteter  Wbgebe  der  Vermögenserklärung  ist  ein  Zuschlag  von  5%
festgesetzt  worden  (§  38  Absl.  2).

Eine  Ermäßigung  auf  Grund  des  §  33  Abs.  1  kann  nicht  eintreten,  da  das  Vermögen
  den  Betrag  von  100  000  K  und  das  gesamte  Einkommen  den  Betra  von  10  0007
Übersteigt.  Dagegen  muß  gemäß  §5  33  r-  2  eine  Ermäßigung  um  20  *  eintreten.

Der  Wehrbeitrag  berechnet  sich  demnach  auf  210  —  20%  =  248+  5%  =  260  M
40  Pf.,  davon  sind  zu  entrichten  3  X  86  =  258  M