118 Nr. 12. 1914.
Er hat vier minderjährige und zwei großjährige Kinder, von denen zwei als Einjährig-Freiwillige
gedient haben und zwei aktive Offiziere 1
Der Wehrbeitrag beträgt vom Vermögen 310 -k.
5% des abgabepflichtigen Vermögens von 112000 cX übersteigen das festgestellte
Einkommen von 5500 -k, so daß Beitrag vom Einkommen nicht festzusetzen ist.
Wegen verspäteter Wbgebe der Vermögenserklärung ist ein Zuschlag von 5%
festgesetzt worden (§ 38 Absl. 2).
Eine Ermäßigung auf Grund des § 33 Abs. 1 kann nicht eintreten, da das Vermögen
den Betrag von 100 000 K und das gesamte Einkommen den Betra von 10 0007
Übersteigt. Dagegen muß gemäß §5 33 r- 2 eine Ermäßigung um 20 * eintreten.
Der Wehrbeitrag berechnet sich demnach auf 210 — 20% = 248+ 5% = 260 M
40 Pf., davon sind zu entrichten 3 X 86 = 258 M