Nr. 12. 1914. 123
Mauster C.
(Arkikel 8.)
Der Vorsitzende
der Einkommenstener-Veranlagungslommission.
Veranlagungsbezrkk . ...
Nr. der Wehrbeitragslisst
Sie sind der * Aufforderung zur Abgabe der vorgeschrie-
benen Vermögenserklärung für die von Ihnen zu vertretnden
.............. ehufs Veranlagung des Wehrbeitrags bis heute nicht nach-
gekommen und haben hierdurch einen Zuschlag von 5 bis 10 % des geschuldeten Wehr-
eitrags verwirkt.
Auf Grund des § 38 des Reichsgesetzes über einen einmaligen außerordentlichen
Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 Gechsgsesen S. 505) fordere ich Sie hierdurch noch-
mals auf, bei Vermeidung einer Geldstrafe 0d0oao nunmehr längstens
innerhalb 8 Tagen, vom Tage der Zustellung dieser Verfügung ab gerechnet, die Ver-
mögenserklärung nach dem beiliegenden Formulare bei dem Unterzeichneten schriftlich
abzugeben.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben in der Vermögenserklärung
sind in den §§ 56 bis 58 des Reichsgesetzes mit Gelstrafen und gegebenenfalls mit Ge-
fängnis bis zu sechs Monaten bedroßt.
Gibtein Beitragspflichtiger bei der Veranlagung zum Wehr-
beitragoder in der Zwischenzeit seit dem Inkrafttreten dieses Ge-
setzes bei der Veranlagung zu einer direkten Staats= oder Ge-
meindesteuer Vermögen oder Einkommen an, das bisher der Be-
steuerung durch den Staat oder die Gemeinde entzogen worden ist,
so bleibt er von der landesgesetzlichen Strafe frei sowie auch von
der Verpflichtung zur Nachzahlung der Steuer für frühere Jahre.
Unter „Beitragspflichtiger“ ist jeder zu verstehen, der zu den in
den ## 10 und 11 des Reichsgesetzes aufgeführten Personen gehört.
Die Wohltat des § 68 ist also jeder physischen oder nichtphosischen
Person zuzubilligen, die die Voraussetzungen der subjektiven:
Beitragspflicht erfüllt ohne Rücksicht darauf, ob sie überhaupt
beitragspflichtiges Vermögen oder Einkommen besitzt, ob sie
verpflichtet ist, eine Vermögenserklärung abzugeben oder ob sie
tatsächlich zu einem Wehrbeitrage veranlagt wird. Die Freiheit
von Strafe und von der Verpflichtung zur Nachzahlung von
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