Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

124 Nr. 12. 1914. 
Steuer tritt ein, wenn die Berichtigung in der Zeit seit dem In- 
rafttreten des Reichsgesetzes, das ist der 25. Juli 1913 bis zum Ab- 
chluß der Wehrbeitragsliste erfolgt. Auch ist diese Befreiung 
icht davon abhängig, daß der Beitragspflichtige erklärt, er habe 
ein Vermögen oder Einkommen früher zu niedrig angegebenz sie 
ritt vielmehr lediglich auf Grund der Tatsache ein, daß er nun-) 
mehr richtig deklariert hat.“) 
Sofern in der Vermögenserklärung nur Angaben zu wiederholen sind, die in der 
zur mecklenburgischen Ergänzungssteuer für das Steuerjahr 1914/15 abgegebenen Ver- 
mößensanzeige gemacht worden sind, so genügt es, wenn hierauf mit der ausdrücklichen 
Erklärung Bezug genommen wird, daß die dort gemachten Angaben dem Vermögens- 
stand vom 31. Dezember 1913 entsprechen. 
Die Beitragspflichtigen haben an einer richtigen Veranlagung zum Wehrbeitrag 
wegen der späteren Veranlagung zur Besigsteuer selbst ein wesentliches Interesse. 
F. 
n 
t 
·) Dieser Satz muß in dem Formular durch sette Schrift besonders hervorgehoben werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.