Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

126 Nr. 12. 1914. 
lGegen die Festsetzung des Zuschlags wegen verspäteter Abgabe der Vermögens- 
erklärung steht Ihnen binnen der gleichen Frist die bei dem Unterzeichneten einzulegende 
Beschwerde an die Landessteuerdirektion offen.] 
Die Zahlung der fälligen Teilbeträge wird durch die Einlegung von Rechtsmitteln 
nicht ausgehalten. 
(Unterschrift.) 
Die Feststellung des Vermögens weicht von den Angaben der Vermögens- 
erklärung ab: 
(Anmerkung: Die [1 eingeklammerten Stellen sind nach Bedarf zu streichen, auch können 
Formulare unter Weglassung dleser Sätze verwendet werden.)
	        
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