126 Nr. 12. 1914.
lGegen die Festsehung des Zuschlags wegen verspäteter Abgabe der Vermögenserklärung
steht Ihnen binnen der gleichen Frist die bei dem Unterzeichneten einzulegende
Beschwerde an die Landesstenerdirektion offen.])
Die Zahlung der fälligen Teilbeträge wird durch die Einlegung von Rechtsmitteln
nicht aufgehalten.
(Unterschrift.)
Die Feststellung des Vermögens weicht von den Angaben der Vermögenserklärung
ab:
(NMamerkung: Die [ll eingeklammerlen Stellen sind nach Bedarsf zu Ktrelchen, auch können
Formulare unter Weglassung dieser Sätze verwendet werden.)