Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

126  Nr.  12.  1914.

lGegen  die  Festsehung  des  Zuschlags  wegen  verspäteter  Abgabe  der  Vermögenserklärung
  steht  Ihnen  binnen  der  gleichen  Frist  die  bei  dem  Unterzeichneten  einzulegende
Beschwerde  an  die  Landesstenerdirektion  offen.])

Die  Zahlung  der  fälligen  Teilbeträge  wird  durch  die  Einlegung  von  Rechtsmitteln
nicht  aufgehalten.

(Unterschrift.)

Die  Feststellung  des  Vermögens  weicht  von  den  Angaben  der  Vermögenserklärung
  ab:

(NMamerkung:  Die  [ll  eingeklammerlen  Stellen  sind  nach  Bedarsf  zu  Ktrelchen,  auch  können
Formulare  unter  Weglassung  dieser  Sätze  verwendet  werden.)