Vorschriften über den Dienst der Krankenpflege im Felde. 967
auf B Tage festgestellt und bei den leichten Feldlazsrethen nur Tags zuvor die Ipeisung
für den folgenden Tag besimmt. Eine willkürliche Abänderung der in der Dilttafel
für jeden Tag und jede Mahlzeit bestimmten Speisen ist übrigens dem Feld-Lasareth-Inspektor
nicht gostattet, sondern darf nur mit Zustimmung des vorstehenden Stabs-Arztes
erfolgen.
Die vierte Diätform wird in der Regel für Kranke angewendet, welche an Entzündung
der Lungen, des Unterleibes und an sogenanuten sthenischen Krankheiten
leiden, wobei der Genuss der in der dritten Dilitform noch erlaubten Fleischsuppe für
nicht zuträglich erachtet wird, und nur leicht verdauliche Nahrungsmittel genossen
werden dürfen. Zu diesem Ende können daher nach der Bestimmung des Arztes zum
Mittagsessen die Frühstücks- und Abendsuppen. Pflaumen oder die unter den Extrespeisen
angeführten Obstsuppen verabreicht werden.
8. Die in die Feldlazarethe aufgenommenen kranken Officiere und Beamten müssen
sich mit der Beköstigung, wie sie den übrigen Kranken reglementsmässig gewährt
wird, in der Regel begnügen. Auch wegen der etwa erforderlichen Extra-Speisungen
werden selbige. so wie die übrigen Kranken bohandelt. Da die Diät des Kranken sich
jedoch wesentlich nach seiner frühern Lebensweise richten muss, 80 bleibt es dem ärztliohen
Ermessen anhoimgestellt, welche Anordnungen auch in di.ser Beziehung unter
Beachtung der Vorschriften des Beköstigungs-Regulativs zu treffen soin möchten. Wenn
kranke Öfficiere und Beamte aber eine bessere Beköstigung wünschen und dadurch den
diätetischen Vorschriften nicht entgegen gehnndelt wird, so bleibt es ihnen unter Zustimmung
des Arztes überlassen, sich solche aus eigenen Mitteln zu beschaffen. In
diesem Falle muss indess dem Feld-Lazareth-Inapektor davon sogleich Anzeige gemacht
und darf die I,azarethkasse mit diesfälligen Ausgaben auch nicht im Entferntesten belästigt
werden Periodische Verabreichungen der Beköstigung aus der Lazareth-Oekonomie
dürfen alsdann nicht stattän.den.
20. Alle Diätverordnungen sind von dem verordnenden Arzte durch seine Namens
unterschrift zu beglaubigen.
xAxVI. Bestimmungen, betreffend die Mitführung eines
dreitägigen Bedarfs an Lebensmitteln für ein lelchtes
Feldlazareth zur Verpflegung von 200 Kranken
und Verwundeten.
{(NB. Die Gewichtszahlen sind nach dem neuen Landesgewicht angegeben.)
Sobald ein leichtes Feldlazareth in dem Bereich der Operationen der
Truppen anlangt, muss solches mit den erforderlichen Lebensmitteln zur
Verpflegung von 200 Kranken und Verwundeten auf 3 Tage versehen und
demselben zur Fortschafflung dieser Vorräthe ein 4spänniger Proviantwagen
überwiesen werden. — Welche Lebensmittel und wie viel von
jedem einzelnen Gegenstande zu jenem Zweck einem leichten Feldlazareth
mitzugeben sind, geht aus der anliegenden Uebersicht, Beilage Nr. 71,
hervor, jedoch tritt dem darin verzeichneten Bedarf noch der erforderliche
Vorrath an Fleisch hinzu, welcher entweder in lebenden Häuptern mitgeführt,
oder ausgeschlachtet auf dem Wagen fortgeschaflt wird. Ist
dies letztere der Fall, so muss der auf 1192 Pfund nachgewiesenen Ladung
des Fahrzeuges noch das Gewicht des Fieisches mit 280 Pfund
hinzugerechnet werden und der Gesammtbetrag derselben erhöht sich
mithin auf 1472 Pfund. Wenn nun gleich ein 4spänniger Proviantwagen
eine derartige Ladung bis zum Gewicht von 1684 Pfund bequem aufnehmen
kann, so ist doch, da das geschlachtete Fleisch während des
Transports leicht verdirbt, die Mitführung von Fleisch in lebenden Häuptern
jedesmal vorzuziehen, wenn es nur irgend die Umstände gestatten. —
Die für den 3tägigen Bedarf eines leichten Feldlazareths mitzunehmenden
Lebensmittel können in Beziehung auf ihre Aufbewahrung in 3 Klassen,
nämlich: a) in Brod und Zwieback, b) in trockene Gemüse, Mehl und
Salz, und c) in Flüssigkeiten und Butter eingetheilt werden und müssen