134 Nr. 13. 1914.
I. Der § 21 der Verordnung vom 9. April 1899 zur Ausführung des
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Rol. S. 227) erhält
a) im Absatz 2 die Fassung:
Die nach den Gesetzen des Auslandes oder aus anderen
Gründen erforderliche Beglaubigung der Urkunden Mecklen-
burgischer Gerichte und Notare erfolgt, soweit das Gesetz nicht
ein anderes bestimmt, durch das Justizministerium.
b) als Absatz 3 den Zusatz: ·
Für die gerichtlichen Beglaubigungen nach Artikel 2 Absatz 1
"“ und Artikel 3 Absatz 1 des Vertrages zwischen dem Deutschen
Reiche und der Osterreichisch = Ungarischen Monarchie vom
25. Februar 1880 » .
HEFT-Wär wegen Beglaubigung der von öffentlichen
Behörden und Beamten ausgestellten oder beglaubigten Urkunden
(KGBl. 1881 S. 4, 253) sind die Amtsgerichte zuständig.
II. Die Gerichtskostenordnung vom 13. Mai. 1905 (Rbl. 1911 S. 37)
20. Januar 1911
erhält in § 37 Absatz 4 die Fassung:
Für einfache Lebensbescheinigungen wird eine Gebühr von
fünfzig Pfennig erhoben, für die Beglaubigung der von öffent-
lichen Behörden und Beamten ausgestellten oder beglaubigten
Urkunden (Legalisation) einschließlich einer etwaigen Bescheini-
gung, daß der Aussteller der Urkunde zu ihrer Erteilung
befugt gewesen und daß sie in den gesetzlichen Formen auf-
genommen sei, eine Gebühr von einer Mark.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 14. Februar 1914.
Friedrich Franz.
C. Graf von Bassewitz-Levetzow. A--von Pressentin. Langfeld.