Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

184  Nr.  13.  1914.

I.  Der  §  21  der  Verordnung  vom  9.  April  1899  zur  Ausführung  des
Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
(Röl.  S.  227)  erhält

aJ)  im  Absatz  2  die  Fassung:
Die  nach  den  Gesetzen  des  Auslandes  oder  aus  anderen
Gründen  erforderliche  Beglaubigung  der  Urkunden  Mecklenburgischer
  Gerichte  und  Notare  erfolgt,  soweit  das  Gesetz  nicht
ein  anderes  bestimmt,  durch  das  Justizministerium.
b)  als  Absatz  3  den  Zusatz:  "
.  Für  die  gerichtlichen  Beglaubigungen  nach  Artikel  2  Absat  1
"6  und  Artikel  3  Absatz  1  des  Vertrages  zwischen  dem  Deutschen

Reiche  und  der  Osterreichisch  Ungarischen  Monarchie  vom
25.  Februar  1880  ..  .
TWSF  wegen  Beglaubigung  der  von  öffentlichen

Behörden  und  Beamten  ausgestellten  oder  beglaubigten  Urkunden
(Röl.  1881  S.  4,  253)  sind  die  Amtsgerichte  zuständig.

II.  Die  Gerichtskostenordnung  vom  13  Mai.1505  (Rbl.  1911  S.  37)

20.  Januar  1911
erhält  in  §  37  Absatz  4  die  Fassung:

Für  einfache  Lebensbescheinigungen  wird  eine  Gebühr  von
fünfzig  Pfennig  erhoben,  für  die  Beglaubigung  der  von  öffentlichen
  Behörden  und  Beamten  ausgestellten  oder  beglaubigten
Urkunden  (Legalisation)  einschließlich  einer  etwaigen  Bescheini
gung,  daß  der  Aussteller  der  Urkunde  zu  ihrer  Erteilung
befugt  gewesen  und  daß  sie  in  den  gesetzlichen  Formen  aufgenommen
  sei,  eine  Gebühr  von  einer  Mark.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  14.  Februar  1914.

Friedrich  Franz.
C.  Graf  von  Bassewitz-Levetzow.  Ar-von  Pressentin.  Langfeld.