Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  15.  1914.  147

.  Hiervon  abgesehen  bleibt  der  Deutschen  Arbeiterzentrale  vorbehalten,  auch
in  anderen  geeignet  erscheinenden  Fällen  Legitimationskarten  einzufordern.
Heimatspapiere  von  Arbeitern  sind  nur  zum  Zweck  der  Neulegitimierung  oder
der  jährlichen  Erneuerung  (Umtausch)  der  Legitimationskarten  einzusenden.

Schwerin,  den  27.  Februar  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

(3)  Bekanntmachung  vom  2.  März  1914,  betreffend  die  zur  Bertretung  des

Reichs-(Militär-Fiskus  bei  Pfändung  des  Dienstelnkommens  von  Milltärpersonen

  im  Geschäftsbereiche  der  Königlich  Preußischen  Militärverwaltung

berusenen  Behörden  und  Personen.
Mit  dem  1.  März  d.  Is.  ist  an  Stelle  der  im  Regierungsblatt  1906  Nr.  31
veröffentlichten  Nachweisung,  betreffend  die  zur  Vertretung  des  Reichs-(Militär-)Fiskus
  bei  Pfändung  des  Diensteinkommens  von  Militärpersonen  pp.
im  Geschäftsbereiche  der  Königlich  Preußischen  Militärverwaltung  berufenen
Behörden  und  Personen,  eine  neue  Nachweisung  getreten,  die  nachstehend
bekaunt  gemacht  wird  und  von  den  Justizbehörden  und  den  gerichtlichen  Beamten,
insbesondere  auch  von  den  Gerichtsvollziehern,  bei  Zustellungen  an  den
Militärfiskus  zu  beachten  ist.  «

Schwerin,  den  2.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Justizministerium.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.

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