1# "
74 Tit. V. Armenwesen.
41) Es ist aber keineswegs nothwendig, zur Wart und Pflege der
Kleinen nur solche Personen aufzunehmen, welche sich dem Lehrerberuf
eigens gewidmet haben und in Schullehrer-Seminarien und
andern dergleichen Anstalten vorgebildet worden sind. Es genügt
vielmehr vollständig, wenn dergleichen Leute das vollständige Zeugniß
eines unbescholtenen Rufes und eines tadellosen Wandels für
sich haben, wenn sie noch in den kräftigeren Lebensjahren stehen
und heiteren Gemüthes sind, wenn sie sich einfach, klar und bestimmt
auszudrücken wissen, mit der Freundlichkeit den rechten Ernst verbinden
und mit der Sanftmuth und Geduld die nöthige Willenskraft
und Beharrlichkeit vereinigen, insbesondere aber, wenn sie
Liebe zu den Kindern haben und sich der unentbehrlichen Gabe
der Anregung und der Mittheilung erfreuen, durch welche sie allein
auf das Innere der Kleinen einzuwirken vermögen.
12) Finden es Schullehrer und Schulgehülfen ihrer Neigung angemessen,
sich bei Kleinkinderbewahranstalten verwenden zu lassen, ist
ihnen dieses zuzugestehen und soll die an solchen Anstalten zugebrachte
Zeit ihren Dienstjahren beigezählt werden.
13) Eltern und Vormünder können nicht gezwungen werden, ihre Kinder
oder Pflegebefohlenen in eine Kleinkinderbewahranstalt aufnehmen
zu lassen, sondern Eintritt und Austritt sollen frei und ungezwungen
sein.
44) Die Vorsteher solcher Anstalten können verlangen, daß die Kinder
reinlich und regelmäßig in die Anstalt gebracht und wieder aus
derselben abgeholt werden.
Ferner sind sie befugt, denjenigen Kindern die Aufnahme zu
versagen, durch welche derselben äußere und innere Nachtheile gebracht
werden können. Dagegen wird aber auch von ihnen erwartet,
daß sie keine übertriebenen Forderungen an sie in Bezug auf
Kleidung 2c. stellen, und sich in stetem Benehmen mit den Eltern
erhalten.
15) Oeffentliche Prüfungen, feierliche Aufzüge, Preisvertheilungen, sowie
überhaupt Alles, was Ehrgeiz, Eitelkeit und falsche Selbstliebe
erzeugen könnte oder sich sonst nicht mit diesem zarten Kindesalter
verträgt, bleibt untersagt. Dagegen ist es gestattet, sie von Zeit
zu Zeit durch Unterstützungen und kleine Geschenke zu ermuntern
und sie zur Weihnachtszeit mit Christbescheerungen zu erfreuen.
16) Die Aufbringung der Kosten solcher Anstalten richtet sich nach den
aufgestellten Satzungen derselben.
17) Die Vermögensverwaltung und die Rechnungsablage hierüber hat
sich nach den Statuten der Anstalt zu richten, den Verwaltungsbehörden
steht jedoch die Befugniß zu, bei gegebenen besonderen Veranlassungen
sowohl von der Vermögensverwaltung als auch von
der Rechnungsstellung Einsicht zu nehmen.
18) Lösen sich dergleichen Anstalten auf, so soll das Vermögen derselben
dem Ortsschulfond zufallen, wenn nicht vorher in gültiger
Weise andere Bestimmungen hierüber getroffen worden sind. In der
Registratur sind die entsprechenden Aufzeichnungen über den