Metadata : Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

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74  Tit.  V.  Armenwesen.

41)  Es  ist  aber  keineswegs  nothwendig,  zur  Wart  und  Pflege  der
Kleinen  nur  solche  Personen  aufzunehmen,  welche  sich  dem  Lehrerberuf
  eigens  gewidmet  haben  und  in  Schullehrer-Seminarien  und
andern  dergleichen  Anstalten  vorgebildet  worden  sind.  Es  genügt
vielmehr  vollständig,  wenn  dergleichen  Leute  das  vollständige  Zeugniß
  eines  unbescholtenen  Rufes  und  eines  tadellosen  Wandels  für
sich  haben,  wenn  sie  noch  in  den  kräftigeren  Lebensjahren  stehen
und  heiteren  Gemüthes  sind,  wenn  sie  sich  einfach,  klar  und  bestimmt
auszudrücken  wissen,  mit  der  Freundlichkeit  den  rechten  Ernst  verbinden
  und  mit  der  Sanftmuth  und  Geduld  die  nöthige  Willenskraft
  und  Beharrlichkeit  vereinigen,  insbesondere  aber,  wenn  sie
Liebe  zu  den  Kindern  haben  und  sich  der  unentbehrlichen  Gabe
der  Anregung  und  der  Mittheilung  erfreuen,  durch  welche  sie  allein
auf  das  Innere  der  Kleinen  einzuwirken  vermögen.

12)  Finden  es  Schullehrer  und  Schulgehülfen  ihrer  Neigung  angemessen,
  sich  bei  Kleinkinderbewahranstalten  verwenden  zu  lassen,  ist
ihnen  dieses  zuzugestehen  und  soll  die  an  solchen  Anstalten  zugebrachte
  Zeit  ihren  Dienstjahren  beigezählt  werden.

13)  Eltern  und  Vormünder  können  nicht  gezwungen  werden,  ihre  Kinder
  oder  Pflegebefohlenen  in  eine  Kleinkinderbewahranstalt  aufnehmen
  zu  lassen,  sondern  Eintritt  und  Austritt  sollen  frei  und  ungezwungen
  sein.

44)  Die  Vorsteher  solcher  Anstalten  können  verlangen,  daß  die  Kinder
reinlich  und  regelmäßig  in  die  Anstalt  gebracht  und  wieder  aus
derselben  abgeholt  werden.

Ferner  sind  sie  befugt,  denjenigen  Kindern  die  Aufnahme  zu
versagen,  durch  welche  derselben  äußere  und  innere  Nachtheile  gebracht
  werden  können.  Dagegen  wird  aber  auch  von  ihnen  erwartet,
  daß  sie  keine  übertriebenen  Forderungen  an  sie  in  Bezug  auf
Kleidung  2c.  stellen,  und  sich  in  stetem  Benehmen  mit  den  Eltern
erhalten.

15)  Oeffentliche  Prüfungen,  feierliche  Aufzüge,  Preisvertheilungen,  sowie
  überhaupt  Alles,  was  Ehrgeiz,  Eitelkeit  und  falsche  Selbstliebe
erzeugen  könnte  oder  sich  sonst  nicht  mit  diesem  zarten  Kindesalter
verträgt,  bleibt  untersagt.  Dagegen  ist  es  gestattet,  sie  von  Zeit
zu  Zeit  durch  Unterstützungen  und  kleine  Geschenke  zu  ermuntern
und  sie  zur  Weihnachtszeit  mit  Christbescheerungen  zu  erfreuen.

16)  Die  Aufbringung  der  Kosten  solcher  Anstalten  richtet  sich  nach  den

aufgestellten  Satzungen  derselben.

17)  Die  Vermögensverwaltung  und  die  Rechnungsablage  hierüber  hat
sich  nach  den  Statuten  der  Anstalt  zu  richten,  den  Verwaltungsbehörden
  steht  jedoch  die  Befugniß  zu,  bei  gegebenen  besonderen  Veranlassungen
  sowohl  von  der  Vermögensverwaltung  als  auch  von
der  Rechnungsstellung  Einsicht  zu  nehmen.

18)  Lösen  sich  dergleichen  Anstalten  auf,  so  soll  das  Vermögen  derselben
  dem  Ortsschulfond  zufallen,  wenn  nicht  vorher  in  gültiger
Weise  andere  Bestimmungen  hierüber  getroffen  worden  sind.  In  der
Registratur  sind  die  entsprechenden  Aufzeichnungen  über  den