158 Nr. 16. 1914.
Anlage 2.
Gestimmungen
für die Führung des Arztregisters.
I. Bei jedem Versicherungsamt ist ein Arztregister zu führen, in das sich jeder
Arzt aus dem Bezirke des Versicherungsamts, der Kassenpraxis betreiben will, eintragen
lassen kann, einerlei ob er einer Organisation angehört oder nicht. Auch Arzte aus
dem Bezirk eines benachbarten Versicherungsamts können sich eintragen lassen. Die
Eintragung ist davon abhängig, daß der Arzt, der sich eintragen lassen will, in Deutsch-
land approbiert ist und sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Die An-
träge auf Eintragung sollen die Personalien, die Wohnung, die Art und den Umfang
der bestehenden oder beabsichtigten Praxis enthalten; cs ist ferner anzugeben, ob die
Bewerbung für eine bestimmte Kasse oder einen bestimmten Bezirk oder nur für ein
bestimmtes ärztliches Fach erfolgt. Spätere Anderungen sind schriftlich beim Versiche-
rungsamte zum Arztregister anzumelden.
II. Diejenigen Arzte, welche bereits Kassenpraxis betreiben, werden von Amts
wegen eingetragen. Die Arzte, die neu zur Kassenpraxis zugelassen werden wollen, sind
auf Antrag einzutragen.
III. Mündliche oder schriftliche Bewerbungen von UArzten bei den Vorständen der
Krankenkassen oder der Kassenverbände oder ihren Mitgliedern oder bei Vertrags-
kommissionen oder Arzteausschüssen oder bei anderen Organen zur Regelung der Be-
ziehungen zwischen Kassen und Arzten sind untersagt. .
IV. Jeder Kassenvorstand und jeder Arzt, der ein Interesse daran hat, kann das
Arztregister einsehen.
Wenn ein eingetragener Arzt aus dem Bezirke des Versicherungsamts und
dem Bereiche seiner bisherigen Praxis verzieht oder wenn er selbst Antrag auf Streichung
stellt oder stirbt, so ist er zu streichen.
Wenn ein eingetragener Arzt dreimal ohne einen wichtigen Grund eine ihm
angebotene Arztstelle bei einer beteiligten Kasse ablehnt, so kann er gestrichen werden.
Wiedereintragung kann dann erst nach Ablauf von fünf Jahren erfolgen.
Die Streichung ist dem Arzte von dem Versicherungsamte mitzuteilen.
VI. Sind bei einer Kasse Arzte neu anzustellen, so beantragt der Kassenvorstand
unter Einreichung eines Vorschlags beim Versicherungsamte die Auswahl der anzu-
stellenden Arzte.
VII. Die Auswahl des anzustellenden Kassenarztes erfolgt durch einen Ausschuß
(Nummer IX) nach freiem Ermessen nach Maßgabe vorher vereinbarter, im Einver-
nehmen mit dem Oberversicherungsamte festzustellender Regeln. Dabei können bei-