Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

166  Nr.  16.  1914.

hältnisse  sowohl  der  Leistungsfähigkeit  der  Kassen  als  auch  der  Ansprüche  der  Arzte  auf
eine  nach  Form  und  Höhe  angemessene  Entschädigung  Rechnung  tragen  müssen.

4.  Die  Kassen  innerhalb  des  Bezirkes  eines  Versicherungsamts  und  die  innerhalb
  dieses  Bezirkes  zur  Kassenpraxis  zugelassenen  Arzte  bilden  je  eine  Vereinigung
zur  Wahl  eines  Vertragsausschusses,  dem  nur  zur  Kassenpraxis  zugelassene  Arzte  angehören
  dürfen,  und  dem  die  Vorbereitung  der  Arztverträge  obliegt.

Die  Verträge  selbst  werden  zwischen  der  Kasse  (oder  dem  Kassenverband)  und  dem
einzelnen  Arzte  geschlossen.  Die  Gültigkeit  eines  solchen  Vertrags  darf  nicht  von  der
Genehmigung  einer  anderen  Organisation  als  der  in  Abs.  1  erwähnten  abhängig
gemacht  werden.

5.  Soweit  über  den  Abschluß  neuer  Verträge  keine  Einigung  erzielt  wird,  unterwerfen
  sich  die  Arzte  und  Kassen  dem  Spruche  eines  paritätisch  besetzten  Schiedsamts
mit  beamtetem  Vorsitzenden  darüber,  welche  Bedingungen  als  angemessene  dem  Vertrage
  zugrunde  zu  legen  sind.  ·

Hinsichtlich  des  Arztsystems  bewendet  es  unbeschadet  der  Bestimmung  unter  Nr.  7
bei  dem  jeweils  bestehenden  Zustand.  Eine  Anderung  des  Arztsystems  soll  eintreten,
wenn  beide  Teile,  die  Kasse  und  die  bei  der  Kasse  zugelassenen  Arzte,  darüber  einig
sind  oder,  wenn  bei  mangelnder  Einigung  beider  Teile  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.
Beim  Widerspruche  der  bisher  bei  einer  Kasse  zugelassenen  Arzte  gegen  eine  von  der
Kasse  erstrebte  Anderung  des  Arztsystems  kann  die  mangelnde  Zustimmung  der  Arzte
durch  einen  Mehrheitsbeschluß  der  dem  Vertragsausschusse  (Nr.  4  Abs.  1)  angehörigen
Arzte  ergänzt  werden.  Bei  Streit  darüber,  ob  ein  wichtiger  Grund  vorliegt,  entscheidet
das  Schiedsamt  (Abfs.  1).

Die  Entscheidung  des  Schiedsamts  bindet  beide  Teile.

6.  Bei  Streit  aus  abgeschlossenen  Verträgen  entscheidet  ein  paritätisch  zusammengesetztes
  Schiedsgericht  endgültig  und  für  beide  Teile  bindend;  für  vermögensrechtliche
Ansprüche  kann  der  Rechtsweg  vorbehalten  werden.

7.  Bestehende  Verträge  zwischen  Kassen  und  Arzten  bleiben,  soweit  nicht  die  Bestimmungen
  in  Nr.  11  Platz  greifen,  unberhrt.  Die  Bestimmungen  dieses  Abkommens
sind  in  den  Fällen  nicht  anzuwenden,  in  denen  vor  dem  24.  Dezember  1913  zwischen
Arzten  und  Krankenkassen  eine  Vereinbarung,  vorbehaltlich  der  Genehmigung  der  Zentrale
  des  Leipziger  Verbandes  zustande  gekommen  ist.

8#  Auf  die  Regelung  der  Beziehungen  zwischen  Arzten  und  den  Betriebskrankenkessen
  der  Eisenbahnverwaltung  und  auf  die  Regelung  der  Beziehungen  zwischen  Arzten
und  den  knappschaftlichen  Krankenkassen  finden  die  Bestimmungen  dieses  Abkommens
keine  Anwendung.

9.  Es  bleibt  vorbehalten,  bei  der  Ausführung  dieses  Abkommens  im  Einvernehmen
  mit  den  Beteiligten  zu  prüfen,  inwieweit  die  Verhältnisse  der  Landkrankenkassen
  und  der  an  ihre  Stelle  tretenden  Ortskrankenkassen  noch  besondere  Bestimmungen
erforderlich  machen.  »

10.  Die  vertragschließenden  Teile  verpflichten  sich,  die  Stellungnahme  ihrer
Organisationen  zu  diesem  Abkommen  bis  zum  29.  Dezember  1913  vormittags  dem
Reichsamt  des  Innern  anzuzeigen.  Ist  beiderseits  Zustimmung  erfolgt,  dann  wird  die
ärztliche  Vertragszentrale  (Leipziger  Verband)