Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

158  Nr.  16.  1914.

Anlage  2.

Gestimmungen
für  die  Führung  des  Arztregisters.

I.  Bei  jedem  Versicherungsamt  ist  ein  Arztregister  zu  führen,  in  das  sich  jeder
Arzt  aus  dem  Bezirke  des  Versicherungsamts,  der  Kassenpraxis  betreiben  will,  eintragen
lassen  kann,  einerlei  ob  er  einer  Organisation  angehört  oder  nicht.  Auch  Arzte  aus
dem  Bezirk  eines  benachbarten  Versicherungsamts  können  sich  eintragen  lassen.  Die
Eintragung  ist  davon  abhängig,  daß  der  Arzt,  der  sich  eintragen  lassen  will,  in  Deutschland
  approbiert  ist  und  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet.  Die  Anträge
  auf  Eintragung  sollen  die  Personalien,  die  Wohnung,  die  Art  und  den  Umfang
der  bestehenden  oder  beabsichtigten  Praxis  enthalten;  es  ist  ferner  anzugeben,  ob  die
Bewerbung  für  eine  bestimmte  Kasse  oder  einen  bestimmten  Bezirk  oder  nur  für  ein
bestimmtes  ärztliches  Fach  erfolgt.  Spätere  Anderungen  sind  schriftlich  beim  Versicherungsamte
  zum  Arztregister  anzumelden.

II.  Diejenigen  Arzte,  welche  bereits  Kassenpraxis  betreiben,  werden  von  Amts
wegen  eingetragen.  Die  Arzte,  die  neu  zur  Kassenpraxis  zugelassen  werden  wollen,  sind
auf  Antrag  einzutragen.

III.  Mündliche  oder  schriftliche  Bewerbungen  von  Arzten  bei  den  Vorständen  der
Krankenkassen  oder  der  Kassenverbände  oder  ihren  Mitgliedern  oder  bei  Vertragskommissionen
  oder  Arzteausschüssen  oder  bei  anderen  Organen  zur  Regelung  der  Beziehungen
  zwischen  Kassen  und  Arzten  sind  untersagt.

IV.  Jeder  Kassenvorstand  und  jeder  Arzt,  der  ein  Interesse  daran  hat,  kann  das
Arztregister  einsehen.

V.  Wenn  ein  eingetragener  Arzt  aus  dem  Bezirke  des  Versicherungsamts  und
dem  Bereiche  seiner  bisherigen  Praxis  verzieht  oder  wenn  er  selbst  Antrag  auf  Streichung
stellt  oder  stirbt,  so  ist  er  zu  streichen.

Wenn  ein  eingetragener  Arzt  dreimal  ohne  einen  wichtigen  Grund  eine  ihm
angebotene  Arztstelle  bei  einer  beteiligten  Kasse  ablehnt,  so  kann  er  gestrichen  werden.
Wiedereintragung  kann  dann  erst  nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  erfolgen.

Die  Streichung  ist  dem  Arzte  von  dem  Versicherungsamte  mitzuteilen.

VI.  Sind  bei  einer  Kasse  Arzte  neu  anzustellen,  so  beantragt  der  Kassenvorstand
unter  Einreichung  eines  Vorschlags  beim  Versicherungsamte  die  Auswahl  der  anzustellenden
  Arzte.

VII.  Die  Auswahl  des  anzustellenden  Kassenarztes  erfolgt  durch  einen  Ausschuß
(Nummer  IX)  nach  freiem  Ermessen  nach  Maßgabe  vorher  vereinbarter,  im  Einvernehmen
  mit  dem  Oberversicherungsamte  festzustellender  Regeln.  Dabei  können  bei-