Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 16. 1914. 166 
Anlage 5. 
Bestimmungen 
über den Zentralausschuß (Nr. 12 des am 23. Dezember 1913 zwischen 
Verbänden der Arzte und der Krankenkassen geschlossenen Abkommens). 
§ 1. 
Zur Durchführung des am 23. Dezember 1913 in Berlin (Reichsamt des Innern) 
jwilchen Organisationen der Arzte und der Krankenkassen geschlossenen Abkommens 
owie zur Entscheidung von Streitigkeiten, die daraus entstehen, wird ein Zentral- 
ausschuß eingesetzt. · 
§2. 
Der Zentralausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwölf Beisitzern. 
Den Vorsitzenden und Stellvertreter für ihn ernennt der Staatssekretär des 
nnern. 
Von den Beisitzern wird je einer ernannt 
vom Königlich Preußischen Minister für Handel und Gewerbe, 
vom Königlich Preußischen Minister des Innern. An die Stelle des Bei- 
sitzers aus dem preußischen Ministerium des Innern tritt in Angelegen- 
heiten, die vorzugsweise Verhältnisse in einem anderen Bundesstaate 
betreffen, ein von der Regierung dieses Bundesstaats ernannter Bei- 
siteer. Diese Beisitzer sollen nicht den beteiligten Verbänden angehören. 
Je fünf Beisitzer werden auf die Dauer von flinf Jahren von den beteiligten 
Vereinigungen der Arzte und der Krankenkassen ernannt. Von den ärztlichen Beisitzern 
sollen zwei vom Ärztevereinsbund und drei vom Leipziger Verbande benannt werden; 
von den Beisitzern aus den Krankenkassen je einer von jedem der beteiligten Verbände, 
von dem Hauptverbande der Ortskrankenkassen für das Deutsche Reich jedoch zwei. 
In den Fällen, in denen preußische Landkrankenkassen beteiligt sind, wirkt ein von 
dem Königlich Preußischen Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten er- 
nannter Beisitzer mit beratender Stimme mit. 
Ein weiterer Beisitzer soll mit beratender Stimme zugezogen werden. Seine Er- 
nennung erfolgt in der Weise, daß die medizinische Fakultät der Berliner Universität 
grlacht, wird, eines ihrer Mitglieder zu den Verhandlungen des Zentralausschusses zu 
entsenden.
	        
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