Nr. 16. 1914. 166
Anlage 5.
Bestimmungen
über den Zentralausschuß (Nr. 12 des am 23. Dezember 1913 zwischen
Verbänden der Arzte und der Krankenkassen geschlossenen Abkommens).
§ 1.
Zur Durchführung des am 23. Dezember 1913 in Berlin (Reichsamt des Innern)
jwilchen Organisationen der Arzte und der Krankenkassen geschlossenen Abkommens
owie zur Entscheidung von Streitigkeiten, die daraus entstehen, wird ein Zentral-
ausschuß eingesetzt. ·
§2.
Der Zentralausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwölf Beisitzern.
Den Vorsitzenden und Stellvertreter für ihn ernennt der Staatssekretär des
nnern.
Von den Beisitzern wird je einer ernannt
vom Königlich Preußischen Minister für Handel und Gewerbe,
vom Königlich Preußischen Minister des Innern. An die Stelle des Bei-
sitzers aus dem preußischen Ministerium des Innern tritt in Angelegen-
heiten, die vorzugsweise Verhältnisse in einem anderen Bundesstaate
betreffen, ein von der Regierung dieses Bundesstaats ernannter Bei-
siteer. Diese Beisitzer sollen nicht den beteiligten Verbänden angehören.
Je fünf Beisitzer werden auf die Dauer von flinf Jahren von den beteiligten
Vereinigungen der Arzte und der Krankenkassen ernannt. Von den ärztlichen Beisitzern
sollen zwei vom Ärztevereinsbund und drei vom Leipziger Verbande benannt werden;
von den Beisitzern aus den Krankenkassen je einer von jedem der beteiligten Verbände,
von dem Hauptverbande der Ortskrankenkassen für das Deutsche Reich jedoch zwei.
In den Fällen, in denen preußische Landkrankenkassen beteiligt sind, wirkt ein von
dem Königlich Preußischen Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten er-
nannter Beisitzer mit beratender Stimme mit.
Ein weiterer Beisitzer soll mit beratender Stimme zugezogen werden. Seine Er-
nennung erfolgt in der Weise, daß die medizinische Fakultät der Berliner Universität
grlacht, wird, eines ihrer Mitglieder zu den Verhandlungen des Zentralausschusses zu
entsenden.