Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

184  Nr.  16.  1914.

bindlicher  Wirkung  für  beide  Teile  darüber,  welche  Bedingungen  als  angemessene  den
Arztverträgen  zugrunde  zu  legen  sind  (Nr.  5  des  Berliner  Abkommens).  Wird  von
einer  Kasse  oder  von  den  im  Arztregister  eingetragenen  Arzten  ein  wichtiger  Grund  zur
Anderung  des  Arztsystems  geltend  gemacht  und  kommt  es  darüber  zu  keiner  Einigung,
so  entscheidet  das  Schiedsamt  über  diesen  Streitpunkt  zunächst  und  gesondert  von
anderen  Vertragsbedingungen,  über  die  noch  Streit  besteht.

V.  Die  Entscheidungen  des  Schiedsamts  erfolgen  mit  einfacher  Stimmenmehrheit.
  Zur  Beschlußfassung  genügt  die  Anwesenheit  von  je  zwei  Vertretern  der  Kassen
und  der  Arzte.  An  der  Abstimmung  darf  sich  immer  nur  die  gleiche  Anzahl  von  Vertretern
  der  beiden  Gruppen  beteiligen.  Ist  eine  Beschlußfassung  infolge  des  Fehlens
einer  genügenden  Anzahl  von  Vertretern  nicht  möglich,  so  hat  der  Vorsitzende  unverüglich
  eine  zweite  Sitzung  anzuberaumen,  in  welcher  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der

rschienenen  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  entschieden  wird.  Hierauf  ist  bei  der
Einladung  zur  Sitzung  besonders  hinzuweisen.

Ein  an  den  streitigen  Arztverträgen  oder  den  Vorverhandlungen  des  Vertragsausschusses
  unmittelbar  beteiligter  Vertreter  darf  nicht  mitstimmen.

Die  Entscheidung  des  Schiedsamts  ist  dem  Vertragsausschuß,  dem  die  Vorbereitung
  der  streitigen  Arztverträge  obliegt,  mitzuteilen.

VI.  Das  Schiedsamt  soll  das  Verfahren  so  beschleunizen,  daß  der  neue  Vertrag
mit  dem  Ablauf  des  bisherigen  Vertrags  in  Kraft  treten  kann.  So  lange  das  Verfahren
  schwebt,  gelten  die  bisherigen  Verträge  weiter.