Nr. 16. 1914. 181
Schiedsamts-Wahlordnung.
I. Wahlleiter und Wahlberechtigte.
1. Der Vorsitzende des Oberversicherungsamts oder ein von ihm beauftragter
Beamter leitet die Wahl für das den Bezirk des Oberversicherungsamts Schwerin um-
fassende Schiedsamt (Wahlleiter).
2. Wahblberechtigt sind die Vorstandsmitglieder der Krankenkassen,') die im Bezirke
des Schiedsamts ihren Sitz haben, und die in diesem Bezirke zur Kassenpraxis zu-
helassenen Arzte.
Jeder Arzt führt eine Stimme, jedes Vorstandsmitglied einer Krankenkasse die für
die Wahl der Vertreter zum Ausschuß für die Auswahl der Arzte geltende Stimmenzahl.
Die Vorsitzenden der Versicherungsämter teilen die Zahlen von Amts wegen dem Ober-
versicherungsamt mit.
II. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagsliften.
3. Spätestens 3 Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter nach dem an- 2)6
liegenden Muster den Wahlberechtigten die auf sie entfallende Stimmenzahl sowie den ee
Termin der Wahl mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem bestimmten Tage Vorschlags-
listen einzureichen. Die Bestimmung in Nr. 12 ist zu beachten.
4. Die Vorschlagslisten sind für die Vertreter der Arzte und der Krankenkassen
getrennt aufzustellen. Jede Vorschlagsliste hat dreimal so viel Namen zu enthalten,
als Versicherungsvertreter zu wählen sind.
Von den Kassenvertretern soll mindestens einer ein Arbeitgeber sein. Dieser soll
an erster Stelle aufgeführt werden. Ferner soll je ein Vorgeschlagener den Organen
der z und Landkrankenkaffen angehören.
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und
Wohnort, bei Versicherten auch unter Angabe des Arbeitgebers, zu bezeichnen und in
erkennbarer Reihenfolge aufzuführen.
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten unter Benennung
eines für weitere Berhandiungen bevollmächtigten Vertreters aus der Mitte der Unter-
Sichner unterschrieben sein. Ist kein Vertret#r benannt, so gilt der erste Unterzeichner als
ertreter.
Mit den Vorschlagslisten ist von jedem in den Listen Genannten eine Erklärung
darlber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist.
*) Krankenkassen find, soweit ulcht eln anderes angegeben ist, die Orts-, Land-, Betriebs-- und
Innungskrankenkassen (5 225 R0.).