Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

184 Nr. 16. 1914. 
ls. Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze an 
die gültig vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die Bewerber 
in der Liste aufgeführt sind. 
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber gültig 
vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen 
Sitze werden unter die Übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des in Nr. 17 be- 
stimmten Perfahrens verteilt. 
19. Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist 
vom Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden Schriftführer zu unterschreiben. 
In ihr sind Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des 
Wahlvorstandes, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ferner die jeder 
Vorschlagsliste zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Verteilung 
auf die Vorschlagslisten und die Namen der Gewählten anzugeben. 
20. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Aufforderung mitzuteilen, 
sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 3 Tagen eine Erklärung 
nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen. 
Lehnen gewählte Personen die Wahl mit Erfolg ab oder scheiden sie während der 
Dauer der Wahlzeit aus, so rücken die auf derselben Liste gültig vorgeschlagenen, noch 
nicht gewählten Bewerber in der in Nr. 18 Abs. 1 bezeichneten Reihenfolge als Stell- 
vertreter ein. Nr. 18 Abs. 2 gilt entsprechend. 
Ersatzwahlen finden während der Dauer der Wahlzeit in der Regel nicht statt. Sie 
können vom Oberversicherungsamt zugelassen werden, wenn die Zahl der Vertreter insgesamt 
oder in einer Gruppe auf weniger als die Hälfte der ursprünglichen Zahl heradsinkt. 
21. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter den beteiligten Vertrags- 
ausschüssen mitzuteilen, sobald feststeht, daß die Gewählten die Wahl annehmen. 
22. Die Entscheidungen des Wahlvorstandes sind endgültig. 
23. Hält der Wahlvorstand die Wahl für ungültig, weil gegen wesentliche Vor- 
schriften über das Wahlverfahren verstoßen und weder eine nachträgliche Ergänzung 
möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert 
werden konnte, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten. Ist nur die Wahl 
einer Gruppe ungültig, so ist nur die Wahl der einen Gruppe zu wiederholen. 
24. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. 
Das gleiche gilt von der Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von 
Drilten die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere §§ 107 bis 109, 240, 339 
des Reichsstrafgesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von. Geschenken 
beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert 
werden konnte. " 
Nr. 20 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. 
25. Die Akten Über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimmzettel 
sind bis zum Ablaufe der Wahlzeit vom Oberversicherungsamt auszubewahren. 
Schwerin, den 28. Februar 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
	        
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