188 Nr. 17. 1914.
(2) Bekanntmachung vom 9. März 1914, betreffend Unfallversicherung beim
nicht gewerbsmäßigen Halten von Fahrzeugen seitens der Stadt Wismar.
Die Stadt Wismar ist auf Grund des § 628 Abs. 1 der Reichsversicherungs-
ordnung auf ihren Antrag für leistungsfähig erklärt zur Selbstübernahme
der Unfallversicherung im Bereiche der für unmittelbare städtische Rechnung
ausgeführten Bauarbeiten und des für unmittelbare städtische Rechnung statt-
findenden Dienstes an den für Zwecke der Stadtverwaltung gehaltenen Fahr-
zeugen mit Ausnahme eines etwaigen Eisenbahnbetriebes.
Ausführungsbehörde ist der Magistrat zu Wismar, welcher für die Wahr-
nahme der Obliegenheiten des Versicherungsträgers, insbesondere für die Fest-
stellung der gesetzlichen Unfallentschädigung an die Stelle des bei der berufs-
genossenschaftlichen Versicherung zuständigen Genossenschaftsorgans tritt.
Schwerin, den 9. März 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: von Blücher.
(3) Bekanntmachung vom 12. März 1914, betreffend die Ergänzung der Ge-
bührenordnung flr Untersuchungen der Dampfkessel= und Überhitzer-Anlagen
vom 24. Juni 1912 (Rbl. 1912 Nr. 38).
§ 1
Für die Prüfung und Untersuchung von Dampfkessel- und überhitzer-
Anlagen durch die Mitglieder der Großherzoglichen Technischen Kommission
oder durch die von ihr beauftragten Sachverständigen werden die in dem an-
liegenden Tarif enthaltenen Gebühren nach näherer Maßgabe der nachstehenden
Bestimmungen wahrgenommen.
8 2.
Für die gleichzeitig mit der inneren Untersuchung oder mit der Wasser-
druckprobe fällige regelmäßige äußere Untersuchung eines Dampfkessels wird
eine besondere Gebühr nicht erhoben.
§ 3.
Wird zur Ergänzung der inneren Untersuchung eines Dampfkessels eine
Wasserdruckprobe ausgeführt (86 15, 21 und 26 der Verordnung, betr. die
Anlegung und den Betrieb von Dampfkesseln und beweglichen Kraftmaschinen.
vom 27. Mai 1910), so werden für die Wasserdruckprobe besondere Gebühren
nicht berechnet.