Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  17.  1914.  189

84.

Die  tarifmäßigen  Gebührensätze  für  die  regelmäßigen  Untersuchungen
gelten  auch  für  Wasserdruckproben  nach  Hauptausbesserungen,  für  erforderliche
außerordentliche  Untersuchungen  sowie  für  Untersuchungen  auf  Antrag  der
Kesselbesitzer,  wenn  es  sich  um  den  Dampfkessel  oder  um  den  Überhitzer  oder
um  beide  zusammen  handelt.

Bei  Schiffsdampfkesseln  wird  jedoch  für  die  gelegentlich  der  äußeren
Untersuchung  des  Kessels  erfolgende  Besichtigung  der  Überhitzeranlage,  sowie
für  die  Wasserdruckprobe  der  Überhitzeranlage  mit  dem  für  den  zugehörigen
Dampfkessel  vorgeschriebenen  Probedruck  gelegentlich  der  Wasserdruckprobe  des
Kessels  eine  besondere  Gebühr  nicht  berechnet.

§  5.
Für  die  nur  vorübergehend  im  Großherzogtume  befindlichen  beweglichen
Dampfkessel  oder  Schiffsdampfkessel  werden  bei  fälligen  Untersuchungen  dieselben
  Gebühren  erhoben,  wie  für  die  gleichartigen  inländischen  Dampfkessel.

6  6.
Außer  den  vorbezeichneten  Gebühren  werden  dem  Kesselbesitzer  oder  Unternehmer
  besondere  Kosten,  insbesondere  Reisekosten  der  Sachverständigen,  nicht

in  Rechnung  gestellt.
§  7.

Wenn  infolge  Verschuldens  des  Kesselbesitzers  oder  Unternehmers  Prüfungen
an  einem  anderen  Tage  ganz  oder  teilweise  wiederholt  werden  müssen,  werden
die  Gebühren  für  jede  vergebliche  Untersuchung  besonders  in  Rechnung  gestellt.
Ein  Verschulden  ist  bei  den  regelmäßigen  technischen  Untersuchungen  nicht
anzunehmen,  wenn  bei  einer  nach  der  inneren  Untersuchung  in  Aussicht  genommenen
  Wasserdruckprobe  das  Füllen  des  Kessels  vom  Kesselprüfer  nicht
abgewartet  werden  kann,  oder  wenn  sich  nach  dem  Befunde  der  inneren  Untersuchung
  die  Notwendigkeit  herausstellt,  den  Kessel  erst  noch  einer  Ausbesserung.
zu  unterziehen.

§  8.

Die  vorstehende  Gebührenordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Veröffentlichung
  an  die  Stelle  der  unter  dem  24.  Juni  1912  bekanntgemachten
Gebührenordnung.

Schwerin,  den  12.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.