Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  18.  1914.  195

Bekanntmachung,

betreffend  die  Eichordnung  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe.

Vom  15.  Juli  1913.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  26.  Juni  1913  auf  Grund  des  Artikel
  4  Ziffer  9  der  Reichsverfassung  beschlossen,  der  nachstehenden  Eichordnung  für  die
Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe  und  den  dazu  gehsrigen  Ausführungsbestimmungen  mit
folgenden  Maßgaben  die  Zustimmung  zu  erteilen:  "

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Als  Revisionsbehörde  nach  §  13  der  herda  für  die  Binnenschiffahrt
auf  der  Elbe  wird  im  Gebiete  der  deutschen  Elbuferstaaten  das  Kaiserliche
Schiffsvermessungsamt  in  Berlin  bestellt.

Das  Schiffsvermessungsamt  ist  befugt,  die  von  den  deutschen  Elbuferstaaten
  eingesetzten  Eichbehörden  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe  hinsichtlich
  der  Handhabung  der  Eichordnung  mit  technischen  Anweisungen  zu
versehen,  für  solche  Schiffe,  auf  deren  Konstruktionsart  einzelne  Vorschristen
der  gegenwärtigen  Eichordnung  nicht  anwendbar  sind,  zu  bestimmen,  in
welcher  Weise  die  Eichung  geschehen  soll,  von  den  Aufzeichnungen  und  Berechnungen
  der  Vermessungsbehörden  Einsicht  zu  nehmen  und  die  Abstellung
der  dabei  vorgefundenen  Mängel  herbeizuführen.

Die  Mitglieder  des  Schiffsvermessungsamts  können  der  Aufnahme  der
Melssungen  beiwohnen.

Sämtliche  Eichprotokolle  sind  zur  Vornahme  von  Reoisionen  nach
Stichproben  dem  Schiffsvermessungsamt  einzureichen.

Die  Repvisionsbehörde  hat  sich  mit  einem  Satze  der  in  den  Ausführungsbestimmungen
  zu  §  6  unter  A  bezeichneten  Meßwerkzeuge  zu  versehen.
Diese  Meßwerkzeuge  gelten  als  Probemaße.

Jede  Neubeschaffung  von  Meßwerkzeugen  (ogl.  Ausführungsbestimmungen
  zur  Eichordnung  zu  §  6  A  1.  unter  Ziffer  I  bis  VI,  N  und
XVI)  erfolgt  aus.  Antrag  der  Eichbehörde  durch  die  Revisionsbehörde,  welche
eine  Prüfung  und  Stempelung  der  Werkzeuge  durch  die  Kaiserliche  Normal-Eichungskommission
  zu  veranlassen  hat.

Berlin,  den  15.  Juli  1913.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquicres.