Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

188  Nr.  18.  1914.

Tonnen  abgerundete  Tonnenzahl  bis  zur  oberen  Eichebene,  die  Nummer,  unter  der  das
Schiff  in  das  Eichverzeichnis  eingetragen  ist,  sowie  das  Eichzeichen  angibt.

Das  Eichzeichen  enthält  den  Anfangsbuchstaben  des  Stromes,  zu  dessen  Flußgebiete
die  Eichbehörde  gehört  und  des  Heimatsstaats  der  Eichbehörde,  sowie  den  Anfangs=  und
Endbuchstaben  des  Ortes,  an  dem  die  Eichbehörde  ihren  Sitz  hat.

§5  9.
Eichprilung.

Geeichte  Schiffe  werden  auf  Antrag  einer  Eichprlfung  unterzogen,  um  festzustellen,
ob  ihr  Zustand  noch  den  Angaben  des  Eichscheins  entspricht.

Eine  Eichprüfung  muß  erfolgen:

1.  spätestens  drei  Monate  nach  Vollendung  jedes  Umbaues,  nach  jeder  größeren
Ausbesserung  des  Schiffes  sowie  nach  jeder  größeren  Beschädigung  oder  Beseitigung
  der  Tiefgangsanzeiger  oder  der  aufgestempelten  Eichzeichen;

2.  ohne  daß  das  Schiff  Veränderungen  erlitten  hat,  bei  Schiffen,  die  zumeist
aus  Holz  erbaut  sind,  spätestens  fünf  Jahre,  bei  Schiffen,  die  zumeist  aus
Eisen  oder  Stahl  erbaut  sind  (auch  bei  eisernen  Schiffen  mit  helzernem
Boden),  spätestens  zehn  Jahre  nach  der  Ausfertigung  des  Eichscheins.

Zur  Stellung  des  Antrags  auf  Eichprüfung  ist  außer  dem  Schiffseigentümer  oder
Schiffer  auch  die  Schiffahrtspolizeibehörde  befugt,  wenn  sie  Veränderungen  der  unter
Ziffer  1  erwähnten  Art  festgestellt  hat.  Zum  Zwecke  einer  von  der  Schiffahrtspolizei
beantragten  Eichprüfung  soll  die  Entlöschung  beladener  Fahrzeuge  während  der  Reise
nicht  verlangt  werden.

allinterbleitt  die  Eichprüfung  in  diesen  Fällen,  so  wird  die  geschehene  Eichung
ungültig.

Uunguültig  gewordene  Eichscheine  sind  einzuziehen.  Wird  der  ungültige  Eichschein
nicht  zurückgeliefert,  so  ist  seine  Ungültigkeit  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  Kosten
der  Veröffentlichung  werden  vom  Schiffseigentümer  dann  eingezogen,  wenn  ein  neuer
Eichschein  ausgestellt  worden  ist.

Die  Eichscheine  zerschlagener  Fahrzeuge  sind  von  ihrem  letzten  Eigentümer  an  die
Eichbehörde,  die  das  Fahrzeug  zuletzt  eichte  oder  prüfte,  zurückzugeben.

8  10.

Zur  Vornahme  der  Eichprüfung  wird  das  Schiff  in  die  normale  Schwimmlage
(6  2)  gebracht.  Sodann  wird  zunächst  untersucht,  ob  das  Schiff  seit  der  letzten  Eichung
eine  bauliche  Veränderung  erfahren  hat,  die  auf  das  Ergebnis  der  Eichung  Einfluß  hat,
und  ob  die  Tiefgangsanzeiger  noch  in  der  Vollständigkeit  vorhanden  sind,  um  die  im
Abs.  3  vorgeschriebene  Untersuchung  auszuführen.

Ergibt  sich  dabei  eine  derartige  bauliche  Veränderung  oder  fehlen  die  Tiefgangsanzeiger
  in  solchem  Umfang,  daß  sie  nicht  ergänzt  und  dadurch  für  die  weltere  Prüfung
nicht  wieder  nutzbar  gemacht  werden  können,  so  wird  das  Schiff  neu  geeicht.