Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  18.  1914.  201

Ausführungsbestimmungen
zur  Eichung  für  die  Hinnenschiffahrt  auf  der  Elbe.

Zu  82.  ·
I.EichungenundGichprllfnngeasiudeniuderRegelamSitzedekSchiff-ächbehörde
  statt.
·  Die  Behörde  kann  auf  Wunsch  das  in  Antrag  gebrachte  Verfahren  auch  ouberheb
ihres  Amtssitzes  vornehmen.  In  solchen  Fällen  hat  der  Antragsteller  einen  nach  dem
Urteil  der  Behörde  für  das  Verfahren  geeigneten  Platz  zur  Verfügung  zu  stellen  und  die
Kosten  zu  tragen.

2.  Nachdem  die  Masten  und  beweslichen  Schornsteine  des  Schiffes  niedergelht
Hin,  wird  dasselbe  an  einer  vor  Wind,  Strömung  und  Wellenschlag  geschützten  Stelle
estgelegt  und  nötigenfalls  durch  Verschieben  von  Ausrüstungsgegenständen  in  die  normale
Schwimmlage  gebracht.  Die  Schwimmlage  ist  eine  normale,  wenn  die  Symmetrieebene
des  Schiffes  senkrecht  zum  Wasserspiegel  steht.  Bei  genau  symmetrisch  gebauten  Fahreugen
  müssen  daher  in  der  normalen  Schwimmlage  alle  Stellen  der  Oberkante  beider

orde,  die  sich  rechtwinklig  gegenüberliegen,  gleich  hoch  Über  Wasser  und  alle  entsprechenden
  Stellen  des  Bodens  gleich  bie  unter  Wasser  liegen.  Weil  die  Fahrzeuge
aber  selten  genau  symmetrisch  gebaut  sind,  wird  man  sich  rru  beschränken  müssen,
das  Fahrzeug  in  eine  Schwimmlage  zu  bringen,  bei  der  die  angeflh  rte  Übereinstimmun
überwiegend  vorhanden  ist.  Unter  dem  Schiffsboden  muß  eine  Wassertiefe  von  Übera
mindestens  0,3  m  vorhanden  sein.  Das  Schiff  muß,  ohne  irgendwo  aufzuliegen  oder
das  Ufer  zu  berühren,  frei  und  ruhig  schwimmen  und  mit  einem  Boote  ungehindert  umfahren
  werden  können.

3.  Die  Höhe  des  Bodenwassers  im  Schiffsraum  darf  an  der  tiefsten  Stelle  bei
hölzernen  Schiffen  nicht  mehr  als  5  cm,  bei  hölzernen  Schiffen  mit  eisernen  Spanten
und  bei  eisernen  Schiffen  mit  Holzboden  nicht  mehr  als  3  cm  betragen;  eiserne  Schiffe
müssen  im  allgemeinen  frei  von  Bodenwasser  sein,  etwa  vorhandenes  Bodenwasser  ist
soweit  als  möglich  zu  entfernen.

4.  Der  zur  Kesselheizung  erforderliche  Kohlenvorrat  sowie  Ballast  jeder  Art,  sobald
letzterer  aus  dem  Schiffe  ohne  bauliche  Anderungen  entfernt  werden  kann,  gehört  nicht
hur  Ausrüstung  im  Sinne  dieses  Paragraphen.  «

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