Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  18.  1914.  205

Geraden  nicht  nach  vorn  und  hinten  ansteigt,  ermittelt  und  davon  die  vorgeschriebene
freie  Bordhöhe  (a)  abgezogen  wird.  Der  verbleibende  Abstand  b  (die  Ladetiefe)  wird
an  der  Stelle,  an  der  der  mittelste  Tiefgangsanzeiger  angebracht  wird,  mit  dem  Tiefenmaß
  abgesetzt.  Durch  den  Endpunkt  dieses  Abstandes  und  parallel  zum  Wasserspiegel
wird  die  obere  Eichebene  gelegt  (Fig.  7).  Die  vorderen  und  hinteren  Tiefgangsanzeiger
werden  nicht  20  cm  üÜber  diese  obere  Eichebene,  sondern  nach  Bedarf  darüber  hinausgeführt.
  Bei  den  Erlennungemaßen  ist  anzugeben,  wie  hoch  die  Tiefgangsanzeiger  geführt  sind.
Z„  7.  Nach  Anbringung  und  Bezeichnung  der  Tiefgangsanzeiger  wird  bei  jedem  von
ihnen  die  Entfernung  zwischen  der  obersten  Marke  und  der  senkecht  darüber  liegenden
Bordkante  ermittelt.  Außerdem  wird  die  „größte  Länge  über  alles  (Steuerruder  nicht
inbegriffen)“  und  die  „größte  Breite  Sinschliegzih  der  Scheuerleisten"  ermittelt.  Die  gefundenen
Maße  werden  in  das  Eichprotokoll  und  in  den  Eichschein  als  „Erkennungsmaße“  eingetragen.

Zu  86.
A.  Meßgeräte.
1.  Bei  der  Vermessung  des  Eichraums  sind  anzuwenden:

I.  Zwei  Dreimeterstöcke  mit  sestem  Messingschuh  an  jedem  Ende  und  einer  Nut
von  1  cm  Breite  und  0,5  cm  Tiefe  in  der  Mitte  der  Vorderseite  auf  der

1  anzen  Länge.

*  W  Ein  aeen.  wie  die  unter  Nr.  1  bezeichneten  Stöcke  eingerichtet.

IV.  Ein  Meßband  von  Stahl,  13  bis  20  mm  breit  und  20  m  lang  zum  Aufrollen
  um  einen  Zylinder  eingerichtet  und  an  einem  Ende  mit  einem  kleinen
Messingringe  derart  versehen,  daß  der  Anfangspunkt  der  Längenmaßteilung
an  der  Außenkante  des  Ringes  liegt.

V.  Ein  Tiefenmaß,  bestehend  aus  zwei  Schenkeln  von  geeigneter  Länge.  Auf
beiden  Seiten  des  einen  Schenkels  ist  eine  Zentimeterteilung  derart  angebracht,
daß  ihr  Nullpunkt  mit  der  inneren  Spigtze  des  rechten  Winkels  des  Tiefenmaßes
usammenfällt.

VI.  Ein  Satz  Winkelmaße,  bestehend  aus:
einem  großen  Winkelmaße  mit  Schenkeln  von  1,5  und  1  m  Länge,
einem  mitkleren  Winkelmaße  mit  Schenkeln  von  je  1  m  Länge,
einem  kleinen  Winkelmaße  mit  Schenkeln  von  je  0,5  m  Länge.
VII.  Eine  Leine  von  20  mm  Umfang  und  genügender  Länge.
Ein  Teiler  für  die  Tiefganganzeiger  zum  Absetzen  der  Marken.
IX.  Zwei  Leinen  von  6—7  wmm  Umfang  und  6  m  Länge  mit  Loten  von  1  kg.
Schwere  und  Vorrichtung  zum  Aufrollen.
X.  Eine  Wasserwage.
XI.  Eichstempel  (§  8),  und  zwar:
a)  Brennstempel  für  hölzerne  Schiffe;  ·
b)  Schlagstempel  aus  Gußslahl  für  eiserne  Schiffe.
XII.  Ein  Körner  von  zylindrischer  Form.  ·
Im.EineHandbohkmaichinemitBohkernvongeetqyetekaößr.  ·
XIV.  Ein  Brenneisen  zum  Einbrennen  einer  Marke  in  Holz  zur  Bezeichnung  der
Enden  der  Tiefgangsanzeiger.