Nr. 18. 1914. 205
Geraden nicht nach vorn und hinten ansteigt, ermittelt und davon die vorgeschriebene
freie Bordhöhe (a) abgezogen wird. Der verbleibende Abstand b (die Ladetiefe) wird
an der Stelle, an der der mittelste Tiefgangsanzeiger angebracht wird, mit dem Tiefenmaß
abgesetzt. Durch den Endpunkt dieses Abstandes und parallel zum Wasserspiegel
wird die obere Eichebene gelegt (Fig. 7). Die vorderen und hinteren Tiefgangsanzeiger
werden nicht 20 cm üÜber diese obere Eichebene, sondern nach Bedarf darüber hinausgeführt.
Bei den Erlennungemaßen ist anzugeben, wie hoch die Tiefgangsanzeiger geführt sind.
Z„ 7. Nach Anbringung und Bezeichnung der Tiefgangsanzeiger wird bei jedem von
ihnen die Entfernung zwischen der obersten Marke und der senkecht darüber liegenden
Bordkante ermittelt. Außerdem wird die „größte Länge über alles (Steuerruder nicht
inbegriffen)“ und die „größte Breite Sinschliegzih der Scheuerleisten" ermittelt. Die gefundenen
Maße werden in das Eichprotokoll und in den Eichschein als „Erkennungsmaße“ eingetragen.
Zu 86.
A. Meßgeräte.
1. Bei der Vermessung des Eichraums sind anzuwenden:
I. Zwei Dreimeterstöcke mit sestem Messingschuh an jedem Ende und einer Nut
von 1 cm Breite und 0,5 cm Tiefe in der Mitte der Vorderseite auf der
1 anzen Länge.
* W Ein aeen. wie die unter Nr. 1 bezeichneten Stöcke eingerichtet.
IV. Ein Meßband von Stahl, 13 bis 20 mm breit und 20 m lang zum Aufrollen
um einen Zylinder eingerichtet und an einem Ende mit einem kleinen
Messingringe derart versehen, daß der Anfangspunkt der Längenmaßteilung
an der Außenkante des Ringes liegt.
V. Ein Tiefenmaß, bestehend aus zwei Schenkeln von geeigneter Länge. Auf
beiden Seiten des einen Schenkels ist eine Zentimeterteilung derart angebracht,
daß ihr Nullpunkt mit der inneren Spigtze des rechten Winkels des Tiefenmaßes
usammenfällt.
VI. Ein Satz Winkelmaße, bestehend aus:
einem großen Winkelmaße mit Schenkeln von 1,5 und 1 m Länge,
einem mitkleren Winkelmaße mit Schenkeln von je 1 m Länge,
einem kleinen Winkelmaße mit Schenkeln von je 0,5 m Länge.
VII. Eine Leine von 20 mm Umfang und genügender Länge.
Ein Teiler für die Tiefganganzeiger zum Absetzen der Marken.
IX. Zwei Leinen von 6—7 wmm Umfang und 6 m Länge mit Loten von 1 kg.
Schwere und Vorrichtung zum Aufrollen.
X. Eine Wasserwage.
XI. Eichstempel (§ 8), und zwar:
a) Brennstempel für hölzerne Schiffe; ·
b) Schlagstempel aus Gußslahl für eiserne Schiffe.
XII. Ein Körner von zylindrischer Form. ·
Im.EineHandbohkmaichinemitBohkernvongeetqyetekaößr. ·
XIV. Ein Brenneisen zum Einbrennen einer Marke in Holz zur Bezeichnung der
Enden der Tiefgangsanzeiger.