Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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206  Nr.  18.  1914.

XV.  Drei  Hämmer  mit  ebener  Bahn  von  0,5  und  0,75  und  1,25  kg.  Gewicht.
XVI.  Ein  stählernes  Metermaß  von  1  m  Länge  mit  Anschlag  zum  Prüfen  der
Längenmaße.  .
XVII.  Ein  Kohlenkorb  aus  Eisenstäben  zum  Heißmachen  der  Brenneisen.

2.  Jede  Eichbehörde  muß  mindestens  mit  einem  Satze  der  unter  1  bezeichneten
Geräte  versehen  sein.  *!2:5

3.  Die  Revisionsbehörden  haben  in  geeigneten  Zeitabschnitten,  mindestens  aber
alle  fünf  Jahre,  die  Meterstöcke,  das  Tiefenmaß  und  den  Tiefgangsteiler  (Nr.  I  bis  III,
V,  VIII)  mittels  des  stählernen  Metermaßes  (Nr.  XVI),  das  Tiefenmaß  (Nr.  V)  mittels
der  Winkelmaße  (Nr.  VI)  sowie  das  Meßband  (Nr  IV)  mittels  der  Meterstöcke  zu  prüfen.

Die  Prüfung  der  Meterstöcke  mittels  des  stählernen  Metermaßes  geschieht  wie
folgt:  Bei  den  Dreimeterstöcken  legt  man  erst  das  eine,  sodann  das  andere  Ende  gegen
den  Anschlag  des  Metermaßes  und  liest  den  Abstand  der  nächsten  Meterstriche  von  dem
Ende  des  Metermaßes  in  Millimetern  ab.  Hierauf  vergleicht  man  die  Länge  des  mittleren
  Meterintervalls  mit  der  Länge  des  Metermaßes,  indem  man  das  Intervall  an
diejenige  Seite  des  mit  durchgehenden  Teilstrichen  versehenen  stählernen  Metermaßes
legt,  an  welcher  kein  Anschlag  vorhanden  ist.  Die  Summe  der  Fehler  der  drei  Meterintervalle
  gibt  den  Gesamtfehler  des  Meterstocks.

Die  Prüfung  der  Zwei=  und  Einmeterstöcke  sowie  des  Tiefgangsteilers  (Nr.  VIII)
erfolgt  unter  sinngemäßer  Anwendung  vorstehender  Bestimmungen.

Die  Prüfung  des  Meßbandes  erfolgt  derartig,  daß  man  dasselbe  ausrollt  und
unausgespannt  auf  eine  ebene  Unterlage  (Brett,  Fußboden)  hinlegt.  Alsdann  schiebt
man  die  beiden  Dreimeter=  und  den  Zweimeterstock  aneinander,  bringt  sie  neben  das
Meßband  und  bestimmt  mit  Berücksichtigung  der  etwaigen  innerhalb  der  Fehlergrenze
sich  haltenden  Fehler  der  Meterstöcke,  ob  die  für  das  Meßband  festgesetzte  Fehlergrenze
eingehalten  ist.

4.  Bei  den  unter  1.  Nr.  I  bis  IV  aufgeführten  Meßgeräten  dürfen  die  folgenden
Abweichungen  von  der  Richtigkeit  geduldet  werden:

bei  Nr.  I  größte  zulässige  Abweichung  der  Gesamtlänge  3  mm,
2

77  77  11  77  77  77  77  77

1#  77  III  77  1#  77  77  1  2  77
.%  —  IV  7,  »  »  für  je  10  m  Länge  1  cm.
Zeigen  die  Meßgeräte  größere  als  die  hiernach  zulässigen  Abweichungen,  so

wssen  sie  so  lange  außer  Gebrauch  gesetzt  werden,  bis  sie  eine  Richtigstellung  erfahren
aben.

B.  Aufnahme  der  Maße.

1.  Über  das  Eichverfahren  wird  nach  dem  anliegenden  Muster  ein  Protokoll  aufgenommen,
  in  welches  alle  zur  Eichung  gehörigen  Maße  eingetragen  und  in  welchem  alle
dazu  gehörigen  Rechnungen  und  Nebenrechnungen  ausgeführt  werden.

2.  Alle  Maße  werden  auf  Zentimeter  abgerundet;  Bruchteile  der  Zentimeter  werden,
soweit  sie  0,5  oder  mehr  betragen,  als  ein  ganzes  Zentimeter  gerechnet,  kleinere  Bruchteile
  aber  unberücksichtigt  gelassen.

Die  Maße  sind  derart  in  das  über  das  Eichverfahren  aufzunehmende  Protokoll
einzutragen,  daß  die  zu  den  ganzen  Metern  hinzukommenden  Zentimeter  als  Dezimalstellen
  hinter  die  Meterzahlen  gesetzt  werden  (z.  B.  3,82  m,  0,25  m  usw.).