Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  18.  1814.  209

ebene  mit  4,  der  der  oberen  Eichebene  mit  1  multipliziert  und  die  Summe  dieser  Produkte
  mit  ½  des  gemeinsamen  Abstandes  der  genannten  drei  Einsenkungsebenen  voneinander
  mullipliziert  wird.

Das  Ergebnis  dieser  Rechnung  ist  der  Inhalt  des  ganzen  Eichraums  in  Kubikmetern
  oder  Tonnen.

2.  Der  Inhalt  der  oberen,  zwischen  der  mittleren  Einsenkungs=  und  der  oberen
Eichebene  befindlichen  Eichschicht  wird  gefunden,  indem  man  die  halbe  Summe  des  ganzen
Flächeninhalts  jeder  dieser  beiden  Haupteinsenkungsebenen  mit  ihrem  Abstand  voneinander
  multipliziert.

3.  Den  Inhalt  der  unteren,  zwischen  der  Leer=  und  der  mittleren  Einsenkungsebene
  befindlichen  Eichschicht  erhält  man,  indem  man  vom  Inhalt  des  ganzen  Eichraums
den  der  oberen  Eichschicht  fubtrahiert.

Zu  §  8  Abf.  1.

1.  Zur  Feststellung  der  Belastung,  welche  jeder  im  §  8  der  Eichordnung  vorgesehenen
Eintauchung  des  Eichraums  entspricht,  wird  der  Raumgehalt  einer  jeden  Eichschicht
durch  die  halbe  Anzahl  der  Zentimeter  ihrer  Höhe  geteilt.  Der  Quotient  gilt  als  die
Belastung  für  je  2  cm  der  Eintauchung.  Im  Eichschein  ist  diese  Belastung  bis  zur
oberen  Eichebene  tabellarisch  nachzuweisen.

2.  Wenn  die  Eintauchung  eines  Schiffes  nicht  mit  einer  Marke  des  Tiefgangsanzeigers
  zusammenfällt,  sondern  zwischen  zwei  Marken  liegt,  so  ist  sie  bis  auf  2  cm  genau
festzustellen,  wobei  Maße  unter  1  cm  unberülcksichtigt  bleiben,  größere  aber  als  zwei  volle
Zentimeter  angenommen  werden.
3.  Ist  die  Eintauchung  eines  Schiffes  nicht  an  sämtlichen  sechs  Tiefgangsanzeigern
Aeic,  so  wird  die  Summe  der  Angaben  von  allen  sechs  Anzeigern  durch  sechs  geteilt.
ie  gefundene  Zahl  gilt  dann  als  Eintauchung  des  Schiffes.

Zu  §  8  Abs.  2  und  3.
1.  Das  Eichzeichen  wird  bei  hölzernen  Schiffen  mit  dem  Brennstempel  eingebrannt,
bei  eisernen  Schiffen  sowie  bei  Schiffen  mit  eisernen  Borden  mit  einem  der  Schlagstempel

eigeschlagen.
2.  Die  Buchstaben  und  Ziffern  der  Eichzeichen  müssen  in  großer  lateinischer  Schrift
1  em  hoch  nach  dem  folgenden  Muster  angeordnet  sein:

3.  Di  i  Schiffe  ist  neben  oder  unter  dem  Namen  des  Schiffes  ob
dem  Namen  List,  n  oh  Eigeniümers  nach  folgendem  Muster  ziffes  oder

320  t  E.
Nr.  322P.  Ag.

 

 

 

 

 

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