Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

210  Nr.  18.  1914.

in  deutlich  lesbarer  Schrift  von  mindestens  15  cm  Höhe  der  kleinsten  Buchstaben  und

Riffern,  deren  Grundstrichbreite  nicht  unter  ein  Fünstel  der  Höhe  betragen  soll,  mit

hallbarer  Farbe  hell  auf  dunkel  oder  dunkel  auf  hell  gemaltem  Grunde  des  Schildes
anzubringen.  Eichch  5  nach  2  schloss  Mus  d

4.  Der  Eichschein  wird  nach  dem  angeschlossenen  Muster  ausgefertigt  und  wie

—  jeder  spätere  Vermerk  darin  von  der  Eichbehörde  unterzeichnet.

Zu  §  9.
Die  Ungülltigkeitserklärung  wird  von  der  sie  aussprechenden  Eichbehörde  durch  das
von  der  Reoibton  kehorde  bestimmte  öffentliche  Blatt  bekannt  gemacht.  Die  Eichbehörden
haben  von  dieser  Ungültigkeitserklärung  Kenntnis  zu  nehmen.

Zu  #§  10.

Wird  die  Eichprüfung  eines  Fahrzeugs  von  einer  Eichbehörde  ausgeführt,  welche
die  Eichung  oder  die  letzte  Eichprfung  nicht  ausgeführt  hatte,  so  sind  die  Akten  des
Fahrzeugs  von  der  Behörde  zu  erbitten,  bei  welcher  das  letzte  Verfahren  vor  sich  gegangen
ist.  Die  Akten  bleiben  bis  zur  nächsten  Eichung  oder  Eichprüfung  im  Besitze  derjenigen
Behäörde,  bei  welcher  die  letzte  Eichung  oder  die  letzte  Eichprifung  erfolgt  ist.

Zu  §  12.
·  Die  Eichbehörden  haben  Verzeichnisse  zu  führen,  in  welche  die  Ergebnisse  der
Eichungen  und  Eichprüfungen  unter  fortlaufender,  nicht  in  jedem  Jahre  mit  1  beginnender
Nummer  einzutragen  sind.
Alle  auf  die  vorgenommenen  Messungen  und  Berechnungen  bezüglichen  Aufzeichnungen
sowie  die  zurückgelieferten  Eichscheine  erhalten  dieselbe  Nummer  und  sind  aufzubewahren.