210 Nr. 18. 1914.
in deutlich lesbarer Schrift von mindestens 15 cm Höhe der kleinsten Buchstaben und
Riffern, deren Grundstrichbreite nicht unter ein Fünftel der Höhe betragen soll, mit
halibarer Farbe hell auf dunkel oder dunkel auf hell gemaltem Grunde des Schildes
anzubringen. Eichschei denach d schloss Mus d
. 4. Der Eichschein wird nach dem angeschlossenen Muster ausgefertigt und wie
— jeder spätere Vermerk darin von der Eichbehörde unterzeichnet.
Zu § 9.
Die Ungülltigkeitserklärung wird von der sie aussprechenden Eichbehörde durch das
von der ReoiftonWehörde bestimmte öffentliche Blatt bekannt gemacht. Die Eichbehörden
haben von dieser Ungültigkeitserklärung Kenntnis zu nehmen.
Zu 8§ 10.
Wird die Eichprüfung eines Fahrzeugs von einer Eichbehörde ausgeführt, welche
die Eichung oder die letzte Eichprlfung nicht ausgeführt hatte, so sind die Akten des
Fahrzeugs von der Behörde zu erbitten, bei welcher das letzte Verfahren vor sich gegangen
ist. Die Akten bleiben bis zur nächsten Eichung oder Eichprüfung im Besitze derjenigen
Behäörde, bei welcher die letzte Eichung oder die letzte Eichprifung erfolgt ist.
Zu § 12.
· Die Eichbehörden haben Verzeichnisse zu führen, in welche die Ergebnisse der
Eichungen und Eichprüfungen unter fortlaufender, nicht in jedem Jahre mit 1 beginnender
Nummer einzutragen sind.
Alle auf die vorgenommenen Messungen und Berechnungen bezüglichen Aufzeichnungen
sowie die zurückgelieferten Eichscheine erhalten dieselbe Nummer und sind aufzubewahren.