Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

210 Nr. 18. 1914. 
in deutlich lesbarer Schrift von mindestens 15 cm Höhe der kleinsten Buchstaben und 
Riffern, deren Grundstrichbreite nicht unter ein Fünftel der Höhe betragen soll, mit 
halibarer Farbe hell auf dunkel oder dunkel auf hell gemaltem Grunde des Schildes 
anzubringen. Eichschei denach d schloss Mus d 
. 4. Der Eichschein wird nach dem angeschlossenen Muster ausgefertigt und wie 
— jeder spätere Vermerk darin von der Eichbehörde unterzeichnet. 
Zu § 9. 
Die Ungülltigkeitserklärung wird von der sie aussprechenden Eichbehörde durch das 
von der ReoiftonWehörde bestimmte öffentliche Blatt bekannt gemacht. Die Eichbehörden 
haben von dieser Ungültigkeitserklärung Kenntnis zu nehmen. 
Zu 8§ 10. 
Wird die Eichprüfung eines Fahrzeugs von einer Eichbehörde ausgeführt, welche 
die Eichung oder die letzte Eichprlfung nicht ausgeführt hatte, so sind die Akten des 
Fahrzeugs von der Behörde zu erbitten, bei welcher das letzte Verfahren vor sich gegangen 
ist. Die Akten bleiben bis zur nächsten Eichung oder Eichprüfung im Besitze derjenigen 
Behäörde, bei welcher die letzte Eichung oder die letzte Eichprifung erfolgt ist. 
Zu § 12. 
· Die Eichbehörden haben Verzeichnisse zu führen, in welche die Ergebnisse der 
Eichungen und Eichprüfungen unter fortlaufender, nicht in jedem Jahre mit 1 beginnender 
Nummer einzutragen sind. 
Alle auf die vorgenommenen Messungen und Berechnungen bezüglichen Aufzeichnungen 
sowie die zurückgelieferten Eichscheine erhalten dieselbe Nummer und sind aufzubewahren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.