106 Staaterechtliche Gegenstände.
Bei Beeidigung der Juden, welche ganz in derselben Weise wie bei
Christen vorzunehmen ist, haben die Worte „und sein heiliges Evangelium“
wegzubleiben. (M.E. vom 30. März 1849, Döll. XXII. S. 395.)
In Bezug auf die Beeidigung der Staatsbürger ordnet die Entschließung
des Ministeriums des Innern vom 25. August 1868 folgendes
an:
Staatsministerium des Innern.
Nach dem Ministerialnormativ vom 7. März 1836 Nr. 10513 war der in
Titel X. & 3 der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebene Eid bisher Jedem, der die
Ansässigmachung nach §& 2 des revidirten Ansössigmachungs esetzes vom 1. Juli
1834 erlangt hatte, sofort nach eingetretener Rechtskraft des Ansässigkeitsbeschlusses
abzunehmen.
Diese Vorschrift ist vom 1. Sept. d. Is. an nicht mehr vollziehbar, da
mit diesem Tage in Folge des neuen Gesetzes über Heimat, Verehelichung und
Aufenthalt vom 16. April d. Is. sowohl das erwähnte revidirte Ansässigmachungsgesetz
als Überhaupt der rechtliche Begriff der Ansässigmachung im Sinne dieses
Gesetzes außer Wirksamkeit und Geltung treten.
Das unterfertigte Staatsministerium sieht sich darum zu der Anordnung
veranlaßt, daß künftig der genannte Eid Jedem, welcher in einer Gemeinde des
Königsreichs eine selbstständige Heimat im Sinne der Art. 3, 5 bis 9 des Gesetzes
vom 16. April d. Jé., beziehungsweise in der Pfalz im Sinne der Art. 28 und 29
desselben erworben hat, sofort nach dieser Erwerbung abzunehmen ist.
Der Zeitpunkt dieser Eidesabnahme bemißt sich hiebei nach der verschiedenen
Art der Erwerbung des Heimatsrechtes verschieden, dieselbe hat
1) id der Erwerbung durch Eheschließung (Art. 3) sofort nach der Eheießung,
2) im Falle der Erwerbung durch Erlangung des Bürgerrechtes (Art. 5) oder
durch Verseihung (Art. 8) oder in Folge einer Erklärung (Art. 29) sofert
nach der Ausstellung der betreffenden Urkunde und Erfüllung der sonstigen
Vorbedingungen,
3) im Falle der Erwerbung durch Aufenthalt (Art. 6 und 7) sofort, wenn die
Gemeinde das Heimatsrecht anerkannt hat oder hiezu im Instanzenweg nach
Art. 23 bis 25 veranlaßt worden ist,
4) im Falle der Erwerbung durch Ausländer (Art. 9) sofort nach Erlaß des
die Bestätigung der Verleihung aussprechenden Beschlusses der Distriktsverwaltungsbchörke,
soweit ein solcher gesetzlich geboten ist, zu erfolgen.
Die Eidesabnahme hat in Städten und Märkten mit magistratischer Verfassung
durch die Magistrate, in den übrigen Gemeinden durch die k. Bezirksämter
zu geschehen. Letztere haben dieselbe insbesondere bei Gelegenheit der Gemeindevisitationen
und der auswärligen Amtstage zu bethätigen und stets darauf
Bedacht zu sein, daß Niemand veranlaßt wird, ausschließend zu diesem Zwecke an
den Sitz des Bezirksamtes zu reisen.
Die Gemeindebehörden, welche hienach zur Eidesabnahme nicht berufen erscheinen,
sind verpflichtet, den vorgesetzten Bezirksämtern mindestens vierteljährlich
diejenigen zur Anzeige zu bringen, bei welchen die Eidesabnahme veranlaßt ist.
Die Eidesabnahme selbst ist jederzeit mit einer entsprechenden Belehrung der
Schwörenden einzuleiten und mit der einer solchen Handlung angemessenen Würde
mit Jedem einzeln zu vollziehen, die erfolgte Beeidigung aber wie bisher, in einem
fortlaufenden Protokoll jedoch durch die eigenhändige Unterschrift des Schwörenden
und des beeidigten Beamten zu beurkunden.
Es ist Aufgabe der Aussichtsbehörden bei Gelegenheit der Amts= und Gemeindevisitationen
die allseitig vollständige und gehörige Abnahme des Verfassungseides
zu controliren und etwaige Mängel sogleich abzustellen.
Hinsichtlich der Becidigung der Staatsdiencr, dann der in Art. 2 des Gesetzes
vom 16. April l. Is. erwähnten definitiv angestellten Diener der Kirche,