Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

106  Staaterechtliche  Gegenstände.

Bei  Beeidigung  der  Juden,  welche  ganz  in  derselben  Weise  wie  bei
Christen  vorzunehmen  ist,  haben  die  Worte  „und  sein  heiliges  Evangelium“
wegzubleiben.  (M.E.  vom  30.  März  1849,  Döll.  XXII.  S.  395.)

In  Bezug  auf  die  Beeidigung  der  Staatsbürger  ordnet  die  Entschließung
  des  Ministeriums  des  Innern  vom  25.  August  1868  folgendes
  an:

Staatsministerium  des  Innern.

Nach  dem  Ministerialnormativ  vom  7.  März  1836  Nr.  10513  war  der  in
Titel  X.  &  3  der  Verfassungs-Urkunde  vorgeschriebene  Eid  bisher  Jedem,  der  die
Ansässigmachung  nach  §&  2  des  revidirten  Ansössigmachungs  esetzes  vom  1.  Juli
1834  erlangt  hatte,  sofort  nach  eingetretener  Rechtskraft  des  Ansässigkeitsbeschlusses
abzunehmen.

Diese  Vorschrift  ist  vom  1.  Sept.  d.  Is.  an  nicht  mehr  vollziehbar,  da
mit  diesem  Tage  in  Folge  des  neuen  Gesetzes  über  Heimat,  Verehelichung  und
Aufenthalt  vom  16.  April  d.  Is.  sowohl  das  erwähnte  revidirte  Ansässigmachungsgesetz
  als  Überhaupt  der  rechtliche  Begriff  der  Ansässigmachung  im  Sinne  dieses
Gesetzes  außer  Wirksamkeit  und  Geltung  treten.

Das  unterfertigte  Staatsministerium  sieht  sich  darum  zu  der  Anordnung
veranlaßt,  daß  künftig  der  genannte  Eid  Jedem,  welcher  in  einer  Gemeinde  des
Königsreichs  eine  selbstständige  Heimat  im  Sinne  der  Art.  3,  5  bis  9  des  Gesetzes
vom  16.  April  d.  Jé.,  beziehungsweise  in  der  Pfalz  im  Sinne  der  Art.  28  und  29
desselben  erworben  hat,  sofort  nach  dieser  Erwerbung  abzunehmen  ist.

Der  Zeitpunkt  dieser  Eidesabnahme  bemißt  sich  hiebei  nach  der  verschiedenen
Art  der  Erwerbung  des  Heimatsrechtes  verschieden,  dieselbe  hat

1)  id  der  Erwerbung  durch  Eheschließung  (Art.  3)  sofort  nach  der  Eheießung,



2)  im  Falle  der  Erwerbung  durch  Erlangung  des  Bürgerrechtes  (Art.  5)  oder
durch  Verseihung  (Art.  8)  oder  in  Folge  einer  Erklärung  (Art.  29)  sofert
nach  der  Ausstellung  der  betreffenden  Urkunde  und  Erfüllung  der  sonstigen
Vorbedingungen,

3)  im  Falle  der  Erwerbung  durch  Aufenthalt  (Art.  6  und  7)  sofort,  wenn  die
Gemeinde  das  Heimatsrecht  anerkannt  hat  oder  hiezu  im  Instanzenweg  nach
Art.  23  bis  25  veranlaßt  worden  ist,

4)  im  Falle  der  Erwerbung  durch  Ausländer  (Art.  9)  sofort  nach  Erlaß  des
die  Bestätigung  der  Verleihung  aussprechenden  Beschlusses  der  Distriktsverwaltungsbchörke,
  soweit  ein  solcher  gesetzlich  geboten  ist,  zu  erfolgen.

Die  Eidesabnahme  hat  in  Städten  und  Märkten  mit  magistratischer  Verfassung
  durch  die  Magistrate,  in  den  übrigen  Gemeinden  durch  die  k.  Bezirksämter
  zu  geschehen.  Letztere  haben  dieselbe  insbesondere  bei  Gelegenheit  der  Gemeindevisitationen
  und  der  auswärligen  Amtstage  zu  bethätigen  und  stets  darauf
Bedacht  zu  sein,  daß  Niemand  veranlaßt  wird,  ausschließend  zu  diesem  Zwecke  an
den  Sitz  des  Bezirksamtes  zu  reisen.

Die  Gemeindebehörden,  welche  hienach  zur  Eidesabnahme  nicht  berufen  erscheinen,
  sind  verpflichtet,  den  vorgesetzten  Bezirksämtern  mindestens  vierteljährlich
diejenigen  zur  Anzeige  zu  bringen,  bei  welchen  die  Eidesabnahme  veranlaßt  ist.

Die  Eidesabnahme  selbst  ist  jederzeit  mit  einer  entsprechenden  Belehrung  der
Schwörenden  einzuleiten  und  mit  der  einer  solchen  Handlung  angemessenen  Würde
mit  Jedem  einzeln  zu  vollziehen,  die  erfolgte  Beeidigung  aber  wie  bisher,  in  einem
fortlaufenden  Protokoll  jedoch  durch  die  eigenhändige  Unterschrift  des  Schwörenden
und  des  beeidigten  Beamten  zu  beurkunden.

Es  ist  Aufgabe  der  Aussichtsbehörden  bei  Gelegenheit  der  Amts=  und  Gemeindevisitationen
  die  allseitig  vollständige  und  gehörige  Abnahme  des  Verfassungseides
  zu  controliren  und  etwaige  Mängel  sogleich  abzustellen.

Hinsichtlich  der  Becidigung  der  Staatsdiencr,  dann  der  in  Art.  2  des  Gesetzes
  vom  16.  April  l.  Is.  erwähnten  definitiv  angestellten  Diener  der  Kirche,