Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

282  Nr.  19.  1914.

Rücksichtlich  derienigen  Zöglinge,  welche  mit  Zustimmung  des
Vorstandes  vor  Ablauf  eines  Halbjahrs  —  insbesondere  um  Ostern
und  im  Oktober  —  entlassen  werden,  oder  welche  längere  Zeit  hindurch
  außerhalb  der  Anstalt  gewesen  sind,  werden  entsprechende  Rückgaben
  gewährt.

Falls  es  sich  vernotwendigt,  ein  Kind  ins  Krankenhaus  zu  geben,
werden  die  dadurch  entstehenden  Kosten  der  Anstalt  erstattet.“

Schwerin,  den  18.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

 

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(2)  Bekanntmachung.  vom  18.  März  1914,  betresffend

Nach  Maßgabe  des  §  11  Absatz  2  der  Verordnung  vom  7.  April  1911,  betreffend
  die  Kaufmannsschulen,  wird  als  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser
Verordnung  für  den  Flecken  Neukloster  der  1.  April  d.  Is.  bestimmt.

Schwerin,  den  18.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.

(3)  Berichtigung  der  Überschrist  der  Bekonntmachung'  vom  i9.  März  1914
(Röl.  1914  Nr.  17,  S.  188).
Die  überschrift  der  Bekanntmachung  vom  9.  März  1914  (Rbl.  1914  Nr.  17
S.  188)  muß  lauten:
Bekaonntmachung  vom  9.  März  1914,  betressend  Unfallversicherung  bei  Bauarbeiten
  sowie  beim  nicht  gewerbsmäßigen  Halten  von  Fahrzeugen  seltens
der  Stadt  Wismar.

Schwerin,  den  21.  März  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  von  Blücher.