Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Sffentliche
Aufforderun

der  -

steuererklärung.


Besondere

Aufforderun

festsetzen  doch  muß  die  Frist  mindestens  zwei  Wochen  betragen.  Für  Steuerpflichtige,  die  Inhaber
  eines  unter  §  28  Abs.  2  des  Gesetzes  fallenden  Betriebs  sind,  und  die  ihrer  Besitzsteuererklärung
  den  Abschluß  für  den  31.  Dezember  des  letzten  Jahres  des  Veranlagungszeitraums
zu  Grunde  legen,  kann  nach  näherer  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  die  Frist  zur
Abgabe  der  Besitzsteuererklärung  bis  zum  31.  Mai  des  auf  den  Veranlagungszeitraum  folgenden
Jahres  verlängert  werden.  #

(2)  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  für  solche  Bundesstaaten,  in  denen  mit  Rücksicht  auf  die
Veranlagung  zu  den  direkten  Landessteuern  die  im  Abs.  1  bestimmte  Frist  sich  als  unzweckmäßig
erweisen  sollte,  eine  spätere  Frist  zu  bestimmen,  die  sich  aber  nicht  über  den  31.  Mai  des  auf  den
Veranlagungszeitraum  folgenden  Jahres  hinaus  erstrecken  darf.

§9  13.  «
Für  die  in  außereuropäischen  Ländern  und  Gewässern  Abwesenden  verlängert  sich  die

Frist  zur  Abgabe  der  Besitzsteuererklärung  bis  Ende  Juni,  für  die  im  europäischen  Ausland
Abwesenden  bis  Ende  Februar  des  auf  den  Veranlagungszeitraum  folgenden  Jahres.

9  14.
Mindestens  eine  Woche  vor  Beginn  der  im  §  12  bezeichneten  Frist  erläßt  das  Besitzstener-"t

  amt  oder  die  Oberbehörde  in  den  für  amtliche  Bekanntmachungen  der  unteren  Verwaltungszur
  77  behörden  bestimmten  Tagesblättern  eine  öffentliche  Aufforderung  zur  Abgabe  der  Besitzsteuererklärungen.

  Die  oberste  Landesfinanzbehörde  kann  anordnen,  daß  die  Aufforderung  außerdem
in  sonst  ortsüblicher  Weise  bekanntgemacht  wird.  In  dieser  Aufforderung,  die  mit  öffentlichen
Bekänntmachungen  über  die  Veranlagung  von  Landessteuern  verbunden  werden  kann,  sind  die
Steuerpflichtigen  über  ihre  Pflicht  zur  Abgabe  einer  Besitzstenererklärung,  über  die  Vorschriften
der  §§  76,  77  und  54  des  Gesetzes  zu  belehren.

g  15.

()  Gleichzeitig  mit  der  öffentlichen  Aufforderung  (8  14)  und  noch  vor  Beginn  der  im  812
6  bezeichneten  Frist  ist  den  Personen,  von  denen  das  Besitzsteueramt  annimmt,  daß  sie  zur  Abgabe

ur  gabe  einer  Besitzsteuererklärung  nach  §  52  Abs.  1  des  Gesetzes  verpflichtet  sind,  ein  Vordruck  für  diese

euererklärung.


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nebst  einem  Abdruck  der  öffentlichen  Bekanntmachung  zu  übersenden;  alle  anderen  in  die  Besitzsteuerliste
  aufgenommenen  Personen  sind  gemäß  §  52  Abs.  2  des  Gesetzes  unter  Beifügung  eines
Vordrucks  besonders  aufzufordern,  eine  Besitzsteuererklärung  binnen  der  im  §  12  bezeichneten
oder  einer  auf  mindestens  vierzehn  Tage  zu  bemessenden  besonderen  Frist  abzugeben.  Die  oberste
Landesfinanzbehörde  kann  im  Einverständnisse  mit  dem  Reichskanzler  ein  anderes  Verfahren
vorschreiben.

((2)  Ein  Steuerpflichtiger,  der  von  mehreren  Behörden  zur  Abgabe  einer  Besitzsteuererklärung
aufgefordert  wird,  ist  nur  verpflichtet,  einer  Behörde  die  Besitzsteuererklärung  abzugeben.  Macht
er  von  dieser  Möglichkeit  Gebrauch,  so  hat  er  den  anderen  Behörden  mitzuteilen,  daß  und  welcher
Behörde  er  eine  Besitzsteuererkläring  abgegeben  hat.

§  16.
Das  Besitzsteueramt  kann  einem  Steuerpflichtigen,  der  glaubhaft  macht,  daß  ihm  die
Abgabe  der  Besitzsteuererklärung  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  nicht  möglich  ist,  die  Frist
zur  Abgabe  der  Besitzsteuererklärung  angemessen  verlängern.

§  17.
(#)  Die  Besitzsteucrerklärung  des  Ehemanns  hat  das  Vermögen  der  Ehefrau  mitzunmfassen,
lofern  die  Ehegatten  nicht  dauernd  voneinander  getrennt  leben.  6  *
erklä  (2)  Für  einen  nach  Ablauf  des  Veranlagungszeitraums,  aber  vor  Abgabe  der  Besitzsteuerder
  Wung  verstorbenen  Steuerpflichtigen  ist  die  Besitzsteuererklärung,  wenn  ein  ohne  Beschränkung
laß  erwaltungsbefugnis  auf  einzelne  Gegenstände  bestellter  Testamentsvollstrecker  oder  ein  Nachbfleger
  die  Verwaltung  des  Nachlasses  übernommen  hat,  von  diesen  Personen,  andernfalls

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