268 Nr. 20. 1914.
88.
Sämtliche für die Zwecke des Landeskulturamts zu leistenden Zahlungen
erfolgen durch Vermittelung Unserer Renterei unter dem Vorbehalt demnächstiger
Wiedererstattung aus der Landessteuerkasse.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 20. März 1914.
Friedrich Franz.
C. Graf von Bassewitz-Levetzow. A. von Pressentin. Langfeld.