248 Nr. 28. 1914.
2.
Für die einfachen Arzneimittel, die sonst ohne ärztliche Verschreibung
(im Handverkauf) abgegeben zu werden pflegen und für die Preise dieser Mittel —
§5 376 Abs. 2 a. a. O. — gilt bis auf weiteres die Handverkaufsliste A. Dabei
finden folgende Bestimmungen Anwendung: 250 8 kosten doppelt soviel als
100 g, 500 g doppelt soviel als 200 g, sofern nicht besondere Preise aus-
geworfen sind. Gewichtsmengen, die zwischen den eingesetzten liegen, werden
nach dem Preis für die nächst niedrige Menge berechnet, bis der Satz für die
nächst höhere erreicht ist. Kleinere Mengen als die, für welche ein Preis aus-
geworfen ist, werden nach letzterem berechnet. Der Preis ist in beiden Fällen
auf die nächst höhere, durch 5 teilbare Zahl abzurunden. Ist die Menge des
Arzneisloffes in der Verordnung nicht angegeben, so ist die in der Liste
angegebene kleinste Menge zu verabfolgen.
Die Apotheker dürfen höhere als die in der Handverkaufsliste angegebenen
Preise nicht in Ansatz bringen. Der Mindestpreis für ein abzugebendes Arznei-
mittel beträgt 10 Pfennig. Wird aber neben der Bezeichnung der Art und
der Menge eines Handverkaufsmittels vom Arzte die Angabe einer schriftlichen
Gebrauchsanweisung vorgeschrieben, so sind dafür 10 Pfennig besonders zu
berechnen.
Für die Berechnung und Zurücknahme der Gefäße gelten die Bestimmungen
der Arzneitaxe.
3.
Beziehen die Berechtigten die in Ziffer 2 bezeichneten Arzneimittel zu
einem Preise, der die Festsetzung nicht übersteigt, aus einer Apotheke, so darf
die Kasse die Bezahlung nicht deshalb ablehnen, weil sie nach § 375 der Reichs-
versicherungsordnung mit Personen, die nicht Apothekenbesitzer oder verwalter
sind, niedrigere Preise vereinbart hat.
4.
Die vorstehenden Bestimmungen treten sofort in Kraft.
Schwerin, den 27. März 1914.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
des Innern. Abteilung für Medizinalangelegenheiten.
Im Auftrage: von Blücher. Langfeld.