Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

260  Nr.  24.  1914.

13.  Anmeldungen  auf  die  entsprechenden  Karten  1:25  000  von  Bayern,  Sachsen,
Württemberg,  Baden  und  Hessen,  sowie  auf  die  von  Bayern,  Sachsen  und  Württemberg
  herausgegebenen  Anteile  der  Karte  1:100  000  und  auf  andere  Karten
dieser  Staaten  sind  zu  richten  an:

a)  das  Topographische  Bureau  des  Kgl.  Bayerischen  Generalstabes  in  München,

b)  die  Abteilung  für  Landesaufnahme  des  Kgl.  Sächsischen  Generalstabes  in

Dresden,

c)  das  Topographische  Bureau  des  Kgl.  Württembergischen  Kriegsministeriums
  bezw.  das  Kgl.  Württembergische  Statistische  Landesamt  in  Stuttgart,

d)  die  Großh.  Badische  Ober-Direktion  des  Wasser=  und  Straßenbaues  in
Karlzruhe  i.  B.,

e)  das  Großh.  Hessische  Katasteramt  in  Darmstadt.

14.  Die  Meßtischblätter  der  Hohenzollernschen  Lande  Nr.  3665,  3672,  3673,  3680  und
3681  werden  von  Baden,  die  übrigen  Nummern  von  Mürttemberg  herausgegeben
und  sind  nur  durch  die  unter  13c  und  d  angegebenen  Vertriebsstellen  zu  beziehen.

Austräge  auf  Herstellung  von  besonderen  Karten  für  Mansver  und  andere  Geländeübungen,
  als  Beilagen  zu  dienstlichen  und  amtlichen  Berichten  und  zu  wissenschaftlichen
  Arbeiten,  für  wirtschaftliche  Zwecke  und  dergl.  m.,  sowie  auf  Herftellung
von  photographischen  Vergrößerungen  und  anderen  kartographischen  Arbeiten  sind
stets  unmittelbar  an  die  Kartographische  Abteilung  der  Landesaufnahme  zu  richten;
von  den  Zivilbehörden  und  Privatpersonen  jedoch  nur,  sofern  dabei  das  Original-Material
  der  Landesaufnahme  zur  Verwendung  kommt.

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Mit  dieser  Nr.  24  wird  ausgegeben:  Nr.  17  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1914.