260 Nr. 24. 1914.
13. Anmeldungen auf die entsprechenden Karten 1:25 000 von Bayern, Sachsen,
Württemberg, Baden und Hessen, sowie auf die von Bayern, Sachsen und Württemberg
herausgegebenen Anteile der Karte 1:100 000 und auf andere Karten
dieser Staaten sind zu richten an:
a) das Topographische Bureau des Kgl. Bayerischen Generalstabes in München,
b) die Abteilung für Landesaufnahme des Kgl. Sächsischen Generalstabes in
Dresden,
c) das Topographische Bureau des Kgl. Württembergischen Kriegsministeriums
bezw. das Kgl. Württembergische Statistische Landesamt in Stuttgart,
d) die Großh. Badische Ober-Direktion des Wasser= und Straßenbaues in
Karlzruhe i. B.,
e) das Großh. Hessische Katasteramt in Darmstadt.
14. Die Meßtischblätter der Hohenzollernschen Lande Nr. 3665, 3672, 3673, 3680 und
3681 werden von Baden, die übrigen Nummern von Mürttemberg herausgegeben
und sind nur durch die unter 13c und d angegebenen Vertriebsstellen zu beziehen.
Austräge auf Herstellung von besonderen Karten für Mansver und andere Geländeübungen,
als Beilagen zu dienstlichen und amtlichen Berichten und zu wissenschaftlichen
Arbeiten, für wirtschaftliche Zwecke und dergl. m., sowie auf Herftellung
von photographischen Vergrößerungen und anderen kartographischen Arbeiten sind
stets unmittelbar an die Kartographische Abteilung der Landesaufnahme zu richten;
von den Zivilbehörden und Privatpersonen jedoch nur, sofern dabei das Original-Material
der Landesaufnahme zur Verwendung kommt.
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Mit dieser Nr. 24 wird ausgegeben: Nr. 17 des Reichs-Gesetzblatts von 1914.