Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

292  Buch  III.  Abschnitt  7.  Das  dingliche  Miet=  und  Pachtrecht.

die  nämliche  Person.  Sobald  aber  der  Vermieter  das  Grundstück  einem  andern
übereignet,  tritt  an  seiner  Stelle  der  neue  Eigentümer  als  Mietschuldner  in
die  Vermieterpflichten  ein  (571  1).  Das  nänliche  gilt,  wenn  der  neue  Eigentümer
  das  Grundstück  einem  Dritten  übereignet  (579)  usw.

a)  Der  neue  Eigentümer  tritt  als  Mietschuldner  in  die  Vermieterpflichten
von  Gesetzes  wegen  ein.  Eine  entgegenstehende  Vereinbarung  zwischen  dem  alten
und  dem  neuen  Eigentümer  ist  nur  gültig,  wenn  der  Mieter  ihr  zustimmt.

6)  Der  neue  Eigentümer  tritt  in  den  Mietvertrag  ein,  wie  dieser  vor
der  Übereignung  in  Geltung  war.  Er  muß  also  alle  Klauseln  dieses  Vertrages
  gegen  sich  gelten  lassen,  sie  mögen  noch  so  ungünstig  für  ihn  sein.

7)  Der  neue  Eigentümer  tritt  nur  in  diejenigen  Verpflichtungen  ein,  die
sich  während  der  Dauer  seines  Eigentums  ergeben.  Er  ist  also  für  die  Zeit
vor  der  Übereignung  haftfrei;  und  büßt  er  später  sein  Eigentum  ein,  so  bleibt
er  zwar  für  die  in  der  Zwischenzeit  entstandenen  Verpflichtungen  haftbar,  ist
dagegen  für  die  Folgezeit  nicht  mehr  verantwortlich.

Beispiel.  In  der  Wohnung,  die  A.  als  Mieter  am  1.  April  bezogen,  ist  die  Küche
unbenutzbar;  der  Vermieter  B.  übereignet  das  Miethaus  am  1.  Juli  dem  C.,  ohne  die  Mängel
der  Küche  beseitigt  zu  haben.  Hier  darf  A.  die  Instandsetzung  der  Küche  von  C.  fordern,
kann  ihn  aber  auf  Schadensersatz  für  die  Zeit  bis  zum  1.  Juli  nicht  belangen.

0)  Der  neue  Eigentümer  haftet  für  die  Erfüllung  der  Vermieterpflichten
mit  seinem  ganzen  Vermögen,  nicht  bloß  mit  dem  Mietgrundstück.

b)  Da  bei  der  Übereignung  des  Mietgrundstücks  der  neue  Eigentümer
an  Stelle  des  Vermieters  in  die  Vermieterpflichten  eintritt,  wird  der  Vermieter
selber  von  der  Erfüllung  des  Mietvertrages  entbunden.

a)  Doch  ist  der  Vermieter  nicht  völlig  haftfrei,  sondern  steht,  wenn  der
neue  Eigentümer  des  Mietgrundstücks  seine  jeweiligen  Vermieterpflichten  nicht
erfüllt,  für  den  von  ihm  zu  leistenden  Schadensersatz  wie  ein  selbstschuldnerischer
  Bürge"  ein,  auf  daß  der  Mieter  nicht  etwa  durch  den  Eintritt  eines
schlechten  Mietschuldners  beeinträchtigt  werde;  diese  Haftung  erlischt  aber,  wenn
der  Mieter  von  der  Übereignung  durch  Mitteilung  des  Vermieters  Kenntnis
erhält  und  das  Mietverhältnis  nicht  für  den  ersten  Termin  kündigt,  für  den
die  Kündigung  zulässig  ist  (571  11).

6)  Veräußert  der  neue  Eigentümer  das  Mietgrundstück  weiter,  so  ist  der
Vermieter  auch  für  den  nunmehrigen  Eigentümer  wie  ein  selbstschuldnerischer
Bürge  haftbar;  dagegen  ist  der  Zwischeneigentümer  von  solcher  Haftung
frei  (579).58  Die  Folge  ist,  daß,  wenn  die  Haftung  des  Vermieters  durch  Unterlassung
  rechtzeitiger  Kündigung  seitens  des  Mieters  erloschen  ist,  eine  bürgschaftsartige
  Haftung  zugunsten  des  Mieters  überhaupt  nicht  mehr  statifindet:  der
Mieter  muß  sich  sortab  ausschließlich  an  den  jeweiligen  Eigentümer  halten.

 

4)  Vgl.  Hellwig,  Verträge  S.  429.
5)  Koban,  gesetzl.  Bürgschaft  der  §§  571,  1251  (05);  Rönneberg,  Arch.  f.  BoB.  17
S.  78.  5°)  Abw.  Koban  a.  a.  O.  S.  18.