Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

266  Nr.  25.  1914.

nung  oder  des  Geschäftslokals  versuchte  Zustellung  einzulassen,  er  kann  vielmehr  verlangen,
  daß  der  Brief  in  der  Wohnung  usw.  zugestellt  werde.  Diesem  Verlangen  muß
der  Besteller  entsprechen.  Bei  Zustellungen  außerhalb  der  Wohnung  oder  des  Geschäftslokals
  ist  ein  angemessener  Ort  und  eine  passende  Gelegenheit  zu  wählen,  die  eine  ungehinderte
  und  sichere  Ubergabe  und  Annahme  des  Briefes  und  bei  gewöhnlicher  Zustellung
auch  der  Abschrift  der  Zustellungsurkunde  gestatten.

Briese  mit  Zustellungsurkunde  an  Gefangene  dürfen  durch  die  Post  nicht  im  Gefängnis
  zugestellt  werden.  Sie  sind  als  unbestellbar  zu  behandeln,  sofern  der  Gesangene
  nicht  am  Bestimmungsorte  des  Briefes  eine  Wohnung  oder  ein  Geschäftslokal
besitzt;  in  diesem  Falle  ist  nach  5#  7  bis  12  zuzustellen.

Die  Zustellung  muß  bei  der  nächsten  Bestellgelegenheit  erfolgen,  sofern  nicht  auf
der  Aufschriftseite  des  Briefes  ein  bestimmter  Tag  für  die  Zustellung  anugegeben  ist.  An
Sonntagen  und  allgemeinen  Feierkagen  hat  die  Zustellung  zu
unterbleiben,  wenn  sie  nicht  auf  der  Aufschriftseite  des  Briefes  besonders  verlangt
ist.  Am  Geburtstag  Seiner  Majestät  des  Kaisers  sind  zuzustellende  Briefe  von  der  Bestellung
  nicht  auszuschließen.  '

Perlenschqu-dieZulleIuassuerlassen-G  ,
«IS.DiesustellungekfolgtanbeninderAusschriftdesBriefes-bezeichneten
Empfänger  in  Person.

Zustellungen  an  Behörden,  Gemeinden,  Korporationen  und  Vereine  (einschließlich
der  offenen  Handelsgesellschaften  usw.),  die  als  solche  klagen  oder  verklagt  werden  können,
sind  an  den  Vorsteher,  gesehlichen  Vertreter  oder  vertretungsberechtigten  Mitinhaber
zu  bewirken.

Briefe,  die  an  Eheleute  gemeinschaftlich  gerichtet  sind,  sind  so  zuzustellen,  als  wenn
ieen  den  Ehemann  allein  gerichtet  wären.  Leben  die  Eheleute  getrennt,  so  sind  solche

iese  als  unbestellbar  zu  behandeln.

Ist  über  das  Vermögen  des  Empfängers  das  Konkursverfahren  eröffnet  und  vom
Konkursgerichte  die  Aushändigung  der  für  den  Gemeinschuldner  eingehenden  Briese  an
den  Konkursverwalter  angeordnet  (§5  121  der  Konkursordnung),  so  sind  die  für  den  Gemeinschuldner
  bestimmten  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  als  unbestellbar  zu  behandeln.

An  verstorbene  Personen  gerichtete  Briefe  mit  Zustellungsurkunde
  sind  stets  als  un  bestellbar  zu  behandeln.

Handelt  es  sich  um  die  Zustellung  an  einen  Unteroffizier  oder  Gemeinen  des  aktiven
Heeres  oder  der  aktiven  Marine,  so  muß  die  Zustellung  an  den  Chef  der  zunächst  vorgesetzten
  Kommandobehörde  (Chef  der  Kompagnie,  Eskadron,  Batterie  usw.)  erfolgen.
Zu  den  Unteroffizieren  gehören  in  dieser  Beziehung  auch  die  Feldwebel,  Wachtmeister
und  die  ihnen  gleich=  oder  nachstehenden  Beförderten.

Im  übrigen  ist  die  Zustellung,  die  an  den  Empfänger  in  Person  nicht  erfolgen
kann,  nach  den  folgenden  Bestimmungen  an  eine  andere  Person  oder  durch  Niederlegen
bei  einer  Behörde  zu  bewirken.  '

RisssaslellsasIaIsailieassilstlcdeydieamdeJason-thenUnssuöøiktoduchssleter.
7.  Wird  die  Person,  der  zugestellt  werden  soll,  nicht  angetroffen,  so  hat  die
Zustellung  in  der  Wohnung  an  einen  zur  Familie  dieser  Person  gehörenden  erwachsenen