Nr. 25. 1914. 267
Hausgenossen oder an eine in dieser Familie dienende erwachsene Person stattzufinden.
aß die dienende Person in demselben Hause wohne, ist nicht erforderlich.
Wird weder ein Hausgenosse, noch eine dienende Person angetroffen, so ist die
Zustellung an den in demselben Hause wohnenden Hauswirt oder Vermieter zu
bewirken, wenn diese zur Annahmedes Briefes bereit sind. An die Ehe-
frau des Hauswirts oder Vermieters darf die Zustellung nicht erfolgen.
Ersatzzustellung an Gehllsen, Schrelber, Beamte usw.
8. Werden Gewerbetreibende, Rechtsanwälte, Notare oder Gerichtsvollzieher in
ihrem Geschäftslokal nicht angetroffen, so ist der Brief an einen daselbst anwesenden Ge-
bigen (Gesellen, Buchhalter, Lommis, Bureauvorsteher, Expedienten usw.) oder Schreiber
zuzustellen.
Ist der Vorsteher usw. einer Behörde, einer Gemeinde, einer Korporation (ein-
schließlich der offenen Handelsgesellschaften usw.) oder eines Vereins in dem Ge-
schäftslokal während der gewöhnlichen Geschäftsstunden an der An-
nahme verhindert oder nicht anweßen, so ist die Zustellung an einen anderen im Ge-
schäftslokal anwesenden, beim Empfänger angestellten Beamten
oder Bediensteten zu bewirken.
Ist die Zustellung in dieser Weise nicht ausführbar, so hat sich der Besteller in die
Wohnung des Empfängers zu begeben und dort den Brief zuzustellen. Briefe an Be-
hörden, Gemeinden, Korporationen und Vereine (einschließlich der offenen Handelsgesell-
schaften usw.), die ein besonderes Geschäftslokal haben, dürfen außerhalb dieses
Lokals, auch in der Wohnung, nur an den Empfänger in Person zugestellt werden.
Ersatzzustellung bei Zuftellungen an Unteroffiziere und Gemeine.
9. Wird der Chef der dem Empfänger zunächst vorgesetzten Kommandobehörde
in deren Geschäftslokal nicht angetroffen oder ist er im Falle des Antreffens an der
Annahme verhindert, so ist die Zustellung an einen im Geschäftslokal der Kom-
mandobehörde anwesenden, dienstlich bei dieser beschäftigten Angehörigen der
Kompagnie, Eskadron, Batterie usw. zu bewirken. Der Besteller hat derartig zugestellte
Briefe nach Aufgabeort und Empfänger in das zu diesem Zwecke in dem Geschäftslokal der
Kommandobehörde ausliegende Buch unter Angabe des Tages der Zustellung einzutragen.
Nieberlegen bei einer Behörbe.
5 10. Ist der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen worden, und kann
die Zustellung auch nicht nach §§ 7 und 8 erfolgen, so hat der Besteller den Brief, bei
gewöhnlicher Zustellung auch die Abschrift der Zustellungsurkunde, sofern der Absender
ein Gerichtsschreiber oder Gerichtsvollzieher ist, auf der Gerichtsschreiberei des Amts-
gerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, oder an diesem Orte bei der Post-
anstalt oder dem Gemeindevorsteher oder dem Polizeivorsteher, in den übrigen Fällen bei
der Postanstalt des Ortes und, wenn sich eine solche am Orte nicht befindet, bei dem
Gemeindevorstand (in Zwangsvollstreckungs-Angelegenheiten der Verwaltungsbehörden
bei der Ortsbehörde) niederzulegen und die Niederlegung sowohl durch eine an der Tür
der Wohnung des Empfängers zu befestigende schriftliche Anzeige als auch, soweit tunlich,
durch mündliche Mitteilung an zwei in der Nachbarschaft wohnende Personen bekannt-
zumachen. Bei einer Posthilfstelle darf die Niederlegung nicht erfolgen.