Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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(Die  Kenkurs-Vrüfung  zu  Land=  und  Stadtgerichts

  =  Physükarcn  in  der  Oberpfalz  betressend.)
Im  Namen  Seiner  Masestat  des  Königs.

Nachdem  die  für  das  Jahr  1807  vorzunehmende
  Konkurs-Hrufung  derjenigen  schon
approbirten  praktischen  Aerzte,  welche  tandoder
  Stadegerichts-Pbpsikate  nachsuchen,  im
verfloßenen  Jahre  nicht  mehr  vorgenommen
werden  konnte;  so  wird,  unter  Bezug  auf  die
allergndigsten  Bestimmungen  vom  19.  September
  1806  (Regierungsblatt  von  1806,  S.
364),  und  auf  die  Bekanntmachung  vom
12.  Norember  1306  (Oberpfälzisches  Wochenblatt
  desselben  Jahres,  S.7  31),  diese  Konkurs-Prüfung
  am22.  Hornung  lausenden  Jabres
  slatt  haben,  welches  hiemit  zur  öffen'lichen
Kennmiß  gebracht  wird,  damit  die  Aspiranten
  noch  zeitlich  über  die  vorschriftmäßigen
Eigenschaften  sich  bei  unterfertigter  Stelle
mittelst  Zeugnissen  ausweisen  können.

Amberg  den  13.  Jaͤnuer  1808.
Königlich'  Baierische  tandes,  Direktion

  der  Oberen  Pfalz.
Graf  Kreith.
von  SchleiK.

 

(Den  Lehrkurs  der  Geburkshilfe  für  die  Prroinz
Baiern  betreffend.)
Im  Namien  Seiner  Majestät  des  Königs.
Es  wird  hiemit  bekannt  gemacht,  daß  der
össentliche  und  unentgeldliche  tehrkurs  der
Geburtsbilse  am  1.  April,  wie  gewöhnlich,
im  biesigen  königlichen  Gebährhause  seinen
Anfang  nehmen,  und  3  Monate  lang  unausgesezt
  sortdauern  werde.

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Die  königlichen  tandgerichts-,  dann  Hofmarkes-,
  Stadt  und  Markts=  Obrigkeiten,
und  Polizei-Direktionen,  vorzüglich  aber
jene,  denen  es,  laut  erhaltenen  Berichten,  an
unterrichteten  Hebammen  gebricht,  erbalten
daher  den  allergnädigsten  Befehl,  ohne  Zeitverlust
  die  noch  ungelernten,  zum  Unterrichte
aber  sähigen  tehrlinge,  welche  von  einigen
Gemeinden  in  Vorschlag  gebracht  werden,  mit
Beiziebung  des  kandgerichts-Arztes  auszuwählen,
  von  diesem  mit  einem  gesiegelten
Zeugniße,  ibrer  Tauglichkeit  halber,  versehen
zu  lassen,  und  diese  neu  aufzunehmenden  tehrlinge
  sodann  mit  den  benöthigren  Unterbalts-Kosten
  ad  48  fl.,  dann  einem  obrigkeitlichen
An=  und  Aufnahms-Zeugnisse  mit  Ende  des
Monats  März,  indem  später  keine  mehr  angenommen
  werden  kann,  einzusenden.  Jene
königliche  tandgerichte  hingegen,  welche  binlänglich
  mit  geprüften  Hebammen  versehen
sind,  folglich  keine  derselben  bedürfen,  baben
längst  bis  I.  März  eine  Fehlanzeige  an  die
unterzeichnete  Stelle  einzusenden.  München
den  14.  Jänner  1803.

Koönigliche  tandes  =  Direktion

von  Baiern.

Freiherr  von  Weichs.
Raßhofer.

 

(Anstellungen  bei  dem  Bürger-Militär  in  Landshut
  betressend.)
Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
Bei  dem  Unterstabe  des  Bürger,  Militärs
in  tandsbut  wurden
I.)  als  Auditor  der  tizentiat  Franz  Kaver
Krammer,2.)  als  Zeugwart  Franz
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