Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 31. 1914. 299 
–D4. . 
Falls eine ständige Kontrolle ausgeführter Meliorationsanlagen durch das Landes- 
kulturamt erforderlich ist oder gewünscht wird, so soll die technische Aussicht — bei 
völliger Wahrung der Selbständigkeit und Selbstverantwortung der Beteili ten, und 
unter beiderseitiger jährlicher Kündigungsbefugnis — gegen folgende feste ebühren- 
sätze für das Jahr geführt werden: 
Bei Flächen bis zu 5 ha und 
einmaliper Besichtigung 
zweimaliger Besichtigung 
„Bei Flächen von 5 bis 30 ha und 
einmaliger Besichtigung 
zweimaliger Besichtigung 
Bei Flächen von 30 bis 60 ba und 
einmaliger Besichtigung 
zweima 
— 
— 
S□ 
2 
a 
88 28 
.: . tgerBesichtigung........ 
Im übrigen tritt für überschießende Flächen folgende Staffelung ein: 
Bei 60 bis 100 ha und · 
einmaligerBesichtigung.....50Pf.f.b.ha 
zweimaliger Besichtigung 75 
bei 100 bis 200 ha und 
einmaliger Besichtigng 10 
zweimaliger Besichtigng 
Bei größeren Flächen erfolgt besondere Vereinbarung. 
Werden öftere Besichtigungen gewünscht, so ist für diese der für einmalige 
Besichtigungsreisen geltende Satz nachzuzahlen. 
8 5. 
Landstädte mit weniger als 5000 Einwohnern sowie Flecken-, Orts= und Dorf- 
emeinden zahlen für im Gemeindebesitz stehende, von der Meliorierung betroffene 
lächen, ebenso wie mittlere Privatbesitzer und Nutznießer mit 20 bis 75 ha Gesamt- 
ländereien, die Hälfte, kleine Besitzer und Nutznießer mit weniger als 20 ha Gesamt- 
ländereien von ½ bis ¼ der zu 1—4 vorgesehenen Gebühren. 
56. 
In besonderen Fällen kann das Großherzogliche Ministerium des Innern nach 
Gehör des Landeskulturamtes die Gebühren ermäßigen oder ganz erlassen. 
8 7. 
Die technische Leitung von Beispielskulturen — Versuchsanlagen — erfolgt ge- 
bührenfrei unter der Voraussetzung, daß sich die Beteiligten den hierfür aufgestellten 
besonderen Bebingungen unterwerfen. 
7 7 7 77 
11 7 7 797 
7 7 77 77
	        
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