800 Nr. 31. 1914.
6 .
Gebührenfrei sind ferner: » .
a) mündliche Auskunftserteilungen und Beratungen im Bureau des Landeskulturamts,
sowie auch einfache schriftliche Ratserteilungen,
b) Vorträge in landwirtschaftlichen Lokalvereinen,
Ic) bie erforderliche örtliche Beratung und die Aufstellung von Satzungen für
Bildung von Genossenschaften (Ent= und Bewässerungsverbänden) mit oder
ohne Beihilfen aus allgemeinen Landezmitteln.
. 5 9.
Für chemische Bodenuntersuchungen, Tiefbohrungen und ähnliche für die Zwecke
einzelner Meliorationsanlagen etwa erforderlich werdende Arbeiten, welche außerhalb
der eigentlichen Tätigkeit des Kulturamtes liegen, werden lediglich die baren Auslagen
in Rechnung gestellt.
. 5 10.
Sämtliche nach den vorstehenden Bestimmungen berechneten Gebühren und Auslagen
fließen in die nach Vorschrift des Großherzoglichen Ministeriums des Innern verwaltete
Kasse des Landeskulturamts.