Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

800  Nr.  31.  1914.

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Gebührenfrei  sind  ferner:  »  .
a)  mündliche  Auskunftserteilungen  und  Beratungen  im  Bureau  des  Landeskulturamts,
  sowie  auch  einfache  schriftliche  Ratserteilungen,
b)  Vorträge  in  landwirtschaftlichen  Lokalvereinen,
Ic)  bie  erforderliche  örtliche  Beratung  und  die  Aufstellung  von  Satzungen  für
Bildung  von  Genossenschaften  (Ent=  und  Bewässerungsverbänden)  mit  oder
ohne  Beihilfen  aus  allgemeinen  Landezmitteln.

.  5  9.

Für  chemische  Bodenuntersuchungen,  Tiefbohrungen  und  ähnliche  für  die  Zwecke
einzelner  Meliorationsanlagen  etwa  erforderlich  werdende  Arbeiten,  welche  außerhalb
der  eigentlichen  Tätigkeit  des  Kulturamtes  liegen,  werden  lediglich  die  baren  Auslagen
in  Rechnung  gestellt.

.  5  10.

Sämtliche  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  berechneten  Gebühren  und  Auslagen
  fließen  in  die  nach  Vorschrift  des  Großherzoglichen  Ministeriums  des  Innern  verwaltete
  Kasse  des  Landeskulturamts.