Nr. 32. 1914. 305
§3.
Zur Aufrechthaltung der vorstehenden Vorschriften sowie zur Beauf-
sichtigung des Strandes sind außer den im allgemeinen zuständigen obrigkeit=
lichen Personen und deren ordentlichen Offizianten auch die dazu angewiesenen
und beeidigten Zoll-Grenzaufseher ermächtigt und verpflichtet. Den desfallsigen
Anweisungen dieser Personen hat Jedermann Folge zu leisten.
§4.
Übertretungen der vorstehenden Vorschriften beziehungsweise der nach § 1
am Schlusse ergangenen obrigkeitlichen Verbote werden vorbehältlich einer im
gegebenen Falle etwa begründeten sonstigen Strafbarkeit (z. B. wegen Dieb-
kenn oder Sachbeschädigung) nach Vorschrift des § 366 a des St Gs.
geahnder.
Dem Amte zu Wismar steht zu, in dringenden Fällen und bei Gefahr
im Verzuge noch weitergehende Verbote innerhalb der im ersten Absatze dieses
Paragraphen bezeichneten Grenzen zu erlassen.
Schwerin, den 16. Mai 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.
(4) Bekanntmachung vom 16. Mai 1914, betreffend Ertellung von Legitimations-
karten für ausländische Arbeiter.
Die nach der Bekanntmachung vom 26. Januar 1909 — Rcbl. Nr. 4 —
Ziffer 2 vorgeschriebenen Personalzettel für ausländische Arbeiter werden
künftig von den Gendarmen ausgefüllt und den Anzeigen über fehlende
Legitimationskarten von den Gendarmen beigefügt werden. Es soll durch
diese Anordnung eine Beschleunigung und Vereinsachung des Verfahrens
herbeigeführt werden. Die Anträge auf Legitimierung der Arbeiter sind nach
sorgfältiger Prüfung, ob es sich nicht etwa um vertragsbrüchige Arbeiter
handelt, wie bisher von den Ortspolizeibehörden bei der Deutschen
Arbeiterzentrale zu Berlin zu stellen.
Schwerin, den 16. Mai 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L
. von Meerheimb.
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