Nr. 33. 1914. 309
besonderen Prüfungsbeamten dem Hauptzollamte Bericht zu erstatten. Das
Gleiche gilt für die Feststellung von Stempelhinterziehungen und in geeignet
erscheinenden Fällen für vorgekommene Ordnungswidrigkeiten. #
Die in § 224 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempel-
gesetze vorgeschriebenen Jahresberichte und Übersichten sind von den besonderen
Prüfungsbeamten dem Hauptzollamt in zwei Ausfertigungen einzureichen.
Das Hauptzollamt hat diese Ausfertigungen dem ordentlichen Prüfungsbeamten
zur Kenntnisnahme und Weitergabe an die Oberzolldirektion mitzuteilen.
4. Die Berechnungen über die ihnen zugebilligten Arbeitsverglitungen,
Tagegelder, Reisekosten usw. haben die ordentlichen Prüfungsbeamten der
Oberzolldirektion in der Regel am Schlusse ihres am 1. April beginnenden
Rechnungsjahres, spätestens bis zum 15. April, einzureichen. Für die Reise-
kostenberechnungen der besonderen Prüfungsbeamten gelten die allgemeinen
Bestimmungen.
Schwerin, den 9. Mai 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium.
von Blü ch er.
(2) Bekanntmachung vom 9. Mai 1914, betreffend die zur Prüfung des
Reichsstempelwesens ernannten Beamten.
Gemäß § 216 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze
macht das unterzeichnete Ministerium hierdurch öffentlich bekannt, daß als
Beamte zur Priüfung des Reichsstempelwesens (ordentliche Prüfungsbeamte)
ernannt sind «
1. der Regierungsrat Brockmann zu Schwerin für die Prüfungen des
Personenfahrkarten- und Frachturkundenstempels bei der General-
direktion der Friedrich Franz-Eisenbahn und deren Abrechnungsstellen,
2. der Landgerichtsrat Studemund zu Schwerin für die Stempel-
prüfungen im Bezirke des Hauptzollamts Schwerin,
3. der Amtsgerichtsrat Lindig zu Wismar für die Stempelprüfungen
im Bezirke des Hauptzollamts Wismar,
4. der Landrichter Schmaltz zu Güstrow für die Stempelprüfun
Bezirke des Hauptzollamts Güstrow, pelprüfungen im