Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Ar.  84.  1914,  817

lichung  eingereicht  werden.  Das  Preisgericht  soll  Über  die  Vorschläge  alsbald  nach
lauf  dieser  Frist  beschließen.
86.
Das  Ausschreiben  darf  an  Skizzen,  Modellen,  Plänen  und  Berechnungen  nicht
mehr  Dd  Aushr  zur  werse  Darletung  des  Entwurfs  erforderlich  ist.  Der  Maßstab
ist  genau  vorzuschreiben;  für  die  Hauptfigur  darf  jedoch  im  allgemeinen  nicht  mehr,  a
ein  Drittel  der  durchschnittlichen  Größe  eines  Menschen  verlangt  werden.  Für  p  astische
Entwürfe  ist  eine  Abweichung  von  dem  vorgeschriebenen  Maßstab  bis  zu  5  %  gestattet.
Für  die  Lieferung  der  Unterlagen  darf  nur  dann  Ersatz  der  Herstellungskosten
efordert  werden,  wenn  die  Herstellung  erheblichen  Aufwand  verursacht.  Die  gezahlten
eträge  sind  den  Teilnehmern  an  dem  Wettbewerb  und  den  Künstlern,  welche  die  Unterlagen
  sofort  unbeschädigt  zurückliefern,  zu  erstatten.

86.

Bei  allgemeinen  öffentlichen  Wettbewerben  sind  Preise  auszuwerfen,  die  in  angemessenem
  Verhältnis  zu  der  Ausführungssumme  stehen.  Als  angemessen  ist  im  allgemeinen
  ein  Betrag  von  10  zu  betrachten,  der  sich  bei  einer  Ausführungssumme  von
mehr  als  50  000  &  in  gleitender  Skala  (bei  150  000  -&  etwa  6  %%)  verringert.

Geht  dem  Hauptwettbewerb  ein  Ideenwettbewerb  voraus,  so  ist  der  Gesamtbetrag
der  Preise  angemessen  zu  erhöhen.

Bei  beschränkten  Wettbewerben  ist  allen  eingeladenen  Künstlern,  die  rechtzeitig
einen  den  Bedingungen  entsprechenden  Entwurf  eingereicht  haben,  aber  nicht  mit  der
Ausführung  betraut  wurden,  eine  gleichmäßige  ausreichende  Vergütung  zu  gewähren.

5  7.

dal  Di  Einlieferungsfrist  ist  so  zu  bemessen,  daß  sorgfältige  Bearbeitung  der  Aufgabe
möglich  ist.

Den  Einlieferungstermin  für  einzelne  Teilnehmer  hinauszuschieben  ist  unzulässig.

Wird  der  Termin  für  alle  Teilnehmer  hinausgeschoben,  "  ist  dies  in  derselben

Weise  wie  das  Ausschreiben  bekannt  zu  Beche  und  den  Künstkern  welche  Unterlahen

erbeten  haben,  besonders  mitzuteilen.  Nach  Ablauf  der  Hälfte  ber  Frist  darf  der

Termin  nicht  mehr  hinausgeschoben  werden.

5s  8.

Das  Preisgericht  soll  tunlichst  innerhalb  vier  Wochen  nach  Ablauf  der  Einlieferungsfrist
  zusammentreten.

Die  Entscheidung  des  Preisgerichts  muß  ein  Gutachten  darüber  enthalten,  ob
einer  der  preisgekrönten  Entwürfe  zur  Ausführung  geeignet  ist  und  ob  der  Verfasser
eine  gute  Ausführung  gewährleistet.

UÜber  die  Verhandlungen  des  Preisgerichts  ist  ein  Bericht  aufzunehmen,  der  den
Abstimmungsvorgang  wiedergibt  und  den  Tellnehmern  an  dem  Wettbewerb  auf  Verlangen
  alsbald  mitzuteilen  ist.

Das  Ergebnis  ist  in  gleicher  Weise  wie  das  Ausschreiben  bekannt  zu  machen.

Prelse.

Cinlieferungs.

frist.

Tätigkeit
des  Preisgerichts.